9326/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

GZ: BMG-11001/0296-I/A/15/2011

Wien, am 5. Dezember 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9514/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 7:

Die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten fallen gemäß Art. 12 B-VG nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung in die Kompetenz des Bundes, sind im Übrigen aber Sache der Länder. Die vorliegende Anfrage fällt daher nicht in meine Zuständigkeit.

 

Abgesehen davon möchte ich ausdrücklich festhalten, dass ich dem bereits schon des Öfteren dokumentierten Ansinnen, im Wege des Interpellationsrechts höchst sensible Gesundheitsdaten zu erfragen, nichts abgewinnen kann, wie tragisch und besorgniserregend der einzelne Fall auch sein mag.

 

Ich folge vielmehr der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass hinsichtlich hochsensibler Gesundheitsdaten auch über den Tod einer Patientin oder eines Patienten hinaus die Geheimhaltungspflicht zu beachten ist (siehe Kletecka-Pulker, Handbuch Medizinrecht für die Praxis, I/236).