9332/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0235-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 7. Dezember 2011

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9452/J-NR/2011 betreffend Verständigungs­pflichten der Schule des Jugendwohlfahrtsträgers, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 12. Oktober 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2 sowie 4 bis 7:

Die Bestimmung des § 48 Schulunterrichtsgesetz geht von der primären Erziehungspflicht der Eltern aus und sieht eine Befassung der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 Jugendwohlfahrts­gesetz 1989 dann vor, wenn diese Pflicht verletzt wird. Überdies besteht gemäß § 37 Jugend­wohlfahrtsgesetz 1989 die Pflicht dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.

 

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, derartige an den vollzugskompetenten Jugendwohl­fahrtsträger gerichteten Mitteilungen den Schulbehörden des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Es bestehen daher zu den einzelnen Fragestellungen, auch im Kontext mit einer Suspendierung als Maßnahme bei Gefahr in Verzug, keine zentralen statistischen Aufzeichnungen im Bundes­ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.


 

Zu Frage 3:

Am 10. Juli 2007 trat eine Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 in Kraft, die Lehrkräfte dazu verpflichtet, Kindeswohlgefährdungen dem Jugendwohlfahrtsträger zu melden (BGBl. I Nr. 41/2007).

Um Lehrern und Lehrerinnen die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu erleichtern, hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ein Informationsschreiben verfasst, welchem auch ein Formular (bzw. eine Punktation) zur Gefährdungsmeldung gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 angeschlossen gewesen ist.

Um eine effiziente Abwicklung zur Befassung der Jugendwohlfahrt bei festgestellten Anzeichen körperlicher oder seelischer Misshandlung, Hinweisen auf sexuellen Missbrauch sowie groben Versorgungsmängeln oder grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten zu gewährleisten, wurde ersucht im Anlassfall dieses Formular zu verwenden.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat damit unter anderem die Landes­schulräte befasst und ersucht, diese Informationen des Familienressorts unter Beifügung der im jeweiligen Bundesland regional zuständigen Jugendämter den Schulen ihres Zuständigkeits­bereiches in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Eine bundesweite Auflistung sämtlicher Jugendämter wurde ebenso zur Verfügung gestellt.

 

Zu Frage 8:

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG ist in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt der Bund für die Grundsatzgesetzgebung zuständig. Die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Maßnahmen der Jugendwohlfahrt nach erfolgten Gefähr­dungsmeldungen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.