9332/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.12.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0235-III/4a/2011 |
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Wien, 7. Dezember 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9452/J-NR/2011 betreffend Verständigungspflichten der Schule des Jugendwohlfahrtsträgers, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 12. Oktober 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2 sowie 4 bis 7:
Die Bestimmung des § 48 Schulunterrichtsgesetz geht von der primären Erziehungspflicht der Eltern aus und sieht eine Befassung der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 dann vor, wenn diese Pflicht verletzt wird. Überdies besteht gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 die Pflicht dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, derartige an den vollzugskompetenten Jugendwohlfahrtsträger gerichteten Mitteilungen den Schulbehörden des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Es bestehen daher zu den einzelnen Fragestellungen, auch im Kontext mit einer Suspendierung als Maßnahme bei Gefahr in Verzug, keine zentralen statistischen Aufzeichnungen im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Frage 3:
Am 10. Juli 2007 trat eine Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 in Kraft, die Lehrkräfte dazu verpflichtet, Kindeswohlgefährdungen dem Jugendwohlfahrtsträger zu melden (BGBl. I Nr. 41/2007).
Um Lehrern und Lehrerinnen die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu erleichtern, hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ein Informationsschreiben verfasst, welchem auch ein Formular (bzw. eine Punktation) zur Gefährdungsmeldung gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 angeschlossen gewesen ist.
Um eine effiziente Abwicklung zur Befassung der Jugendwohlfahrt bei festgestellten Anzeichen körperlicher oder seelischer Misshandlung, Hinweisen auf sexuellen Missbrauch sowie groben Versorgungsmängeln oder grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten zu gewährleisten, wurde ersucht im Anlassfall dieses Formular zu verwenden.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat damit unter anderem die Landesschulräte befasst und ersucht, diese Informationen des Familienressorts unter Beifügung der im jeweiligen Bundesland regional zuständigen Jugendämter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereiches in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Eine bundesweite Auflistung sämtlicher Jugendämter wurde ebenso zur Verfügung gestellt.
Zu Frage 8:
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG ist in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt der Bund für die Grundsatzgesetzgebung zuständig. Die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Maßnahmen der Jugendwohlfahrt nach erfolgten Gefährdungsmeldungen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.