9335/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.12.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0203-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9438/J vom 10. Oktober 2011 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System auch im Jahr 2010 weiterhin bewährt, weil die angestrebte Verwaltungsvereinfachung und die Einsparungseffekte im Vergleich zum alten System der obligatorischen Punzierung beibehalten werden konnten, eine weitere Effizienzsteigerung wird allerdings seit 1. November 2011 durch das Zusammenziehen der Teilbereiche der Punzierungskontrolle (Fachaufsicht, Punzierungskontrollorgane, Labor) in ein Kompetenzzentrum beim Zollamt Wien erreicht. Dadurch können Dienst- und Fachaufsicht vereinheitlicht werden und so Synergien noch besser genutzt werden.
Die vorliegenden Kontrollergebnisse lassen weiterhin auf eine hohe Qualität der Edelmetallgegenstände schließen. Die Größenordnung der festgestellten Übertretungen bleibt seit einigen Jahren konstant. Deren Prozentsatz ist im Verhältnis zum Gesamtwarenaufkommen nach wie vor gering. Bei der derzeit angespannten wirtschaftlichen Lage bedeutet der Wegfall der obligatorischen Punzierung obendrein eine spürbare Erleichterung für die Gewerbetreibenden, da die Kosten für den manipulativen Aufwand der mit der obligatorischen Punzierung verbunden war, wegfallen.
Zu 3.:
Manche östliche Nachbarländer verlangen eine amtliche Punze auf importierte Edelmetallgegenstände. Wie bereits in der Beantwortung der in den letzten Jahren gleichlautend gestellten schriftlichen parlamentarischen Anfragen dargelegt, kann ein österreichischer Hersteller, der von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen will, seine Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den Vorschriften des „Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen“ – der so genannten "Wiener Konvention" –, bei welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem Übereinkommen angebrachte „Gemeinsame Punze“ (Common Control Mark [CCM]) wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Zu 4.:
Am 31. Dezember 2010 waren beim Bundesministerium für Finanzen 708 Erzeuger, 3.879 Händler, und 466 Künstler an insgesamt 10.055 Standorten registriert. Wie in den Vorjahren dargelegt, kann die Anzahl der nicht erfassten Firmen nur anhand der vergangenen Daten abgeschätzt werden. Der langjährige Schnitt liegt bei 70 Beanstandungen wegen Nichtregistrierung pro Jahr, wobei die Anzahl von Jahr zu Jahr stark schwankt. Eine Zahl von ca. 70 ist auch derzeit realistisch.
Zu 5.:
Ein System der reinen Eigenpunzierung (ohne Möglichkeit einer "staatlichen" Punzierung) existiert neben Österreich in Deutschland, Griechenland und Luxemburg.
Zu 6.:
Obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzierung von einer staatlichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle vorgenommen wird, haben Frankreich, Großbritannien, Bulgarien, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Zu 7.:
Eine fakultative Punzierung, das heißt grundsätzlich eine Eigenpunzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle, gibt es in den Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien, Schweden und Slowenien.
Zu 8.:
Im Jahr 2010 wurden 43 Verantwortlichkeitspunzen und keine Ausfuhrpunze gelöscht sowie 63 Verantwortlichkeitspunzen und 2 Ausfuhrpunzen neu registriert. Am 31. Dezember 2010 waren beim Bundesministerium für Finanzen demgemäß 1.685 Verantwortlichkeitspunzen und 37 Ausfuhrpunzen registriert.
Zu 9.:
|
ehemalige Finanzlandesdirektionen (FLD) |
Anzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
1.591 |
|
Oberösterreich |
470 |
|
Salzburg |
332 |
|
Steiermark |
153 |
|
Kärnten |
172 |
|
Tirol |
238 |
|
Vorarlberg |
51 |
Zu 10. und 14.:
|
Übertretung |
Stückzahlen |
|
1) Feingehalt lag unter dem Mindestfeingehalt |
14 |
|
2) Feingehaltsangabe war falsch |
46 |
|
3) Feingehaltsangabe fehlte (od. war undeutlich) |
125 |
|
4) unechte Teile waren nicht erkennbar |
0 |
|
5) Verantwortlichkeitspunze fehlte (od. war undeutlich) |
289 |
|
6) keine unverzügl. Prüfung und Punzierung |
226 |
|
7) Prüfaufzeichnungen fehlten |
37 |
|
8) formale Fehler (fehlende Aushänge im Geschäft etc.) |
20 |
|
9) keine Meldungen zur Registrierung |
83 |
Hinsichtlich dieser Angaben ist anzumerken, dass daraus nicht die Gesamtanzahl der fehlerhaften Edelmetallgegenstände ersehen werden kann, da bei einem Edelmetallgegenstand auch mehrere Übertretungen festgestellt werden können.
Die Aufgliederung auf die ehemaligen Finanzlandesdirektionen stellt sich wie folgt dar:
|
Übertretung lt. vorstehender Auflistung |
WNB |
OÖ |
Sbg |
T |
Vbg |
Stmk |
K |
|
1) |
|
14 |
|
|
|
|
|
|
2) |
|
10 |
3 |
1 |
|
30 |
3 |
|
3) |
1 |
58 |
5 |
10 |
10 |
34 |
7 |
|
4) |
|
|
|
|
|
|
|
|
5) |
142 |
73 |
9 |
18 |
128 |
29 |
10 |
|
6) |
65 |
73 |
23 |
2 |
|
53 |
10 |
|
7) |
|
1 |
2 |
|
|
19 |
15 |
|
8) |
2 |
7 |
8 |
3 |
|
|
|
|
9) |
21 |
5 |
12 |
16 |
4 |
12 |
13 |
Zu 11.:
Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Punzierungsgesetz bestraft worden ist. Auch im Jahr 2010 ist ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden Übertretungen nur um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu sehende Delikte handelt.
Zu 12.:
Im Jahr 2010 sind bei Kontrollen in Graz 7 und in Klagenfurt 3 von Privatpersonen eingebrachte Edelmetallgegenstände aufgefunden worden, bei denen der Verdacht auf Fälschungen der ehemaligen österreichischen amtlichen Punzen bestand. Wie im Vorjahr konnten die Einbringer nicht mehr ermittelt werden, weil die Gegenstände wegen ihres geringen Wertes anonym eingebracht worden waren. Da daher auf eine weitere Verfolgung verzichtet werden musste, wurde auch von der Erbringung des endgültigen Nachweises des Vorliegens einer Fälschung durch Anwendung genauerer technischer Methoden abgesehen. Auf Grund des Zustandes der Abschläge konnte kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Da die Edelmetallgegenstände sonst den Vorschriften des Punzierungsgesetzes entsprachen, wurden die Punzen von der kontrollierten Stelle entfernt und mit deren Verantwortlichkeitspunze versehen.
Zu 13.:
|
Bundesländer |
Stückzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
53.710 |
|
Oberösterreich |
18.905 |
|
Salzburg |
13.318 |
|
Steiermark |
9.270 |
|
Kärnten |
6.836 |
|
Tirol |
11.019 |
|
Vorarlberg |
2.531 |
Zu 15.:
|
Bundesländer |
Anzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
1.643 |
|
Oberösterreich |
2.398 |
|
Salzburg |
319 |
|
Steiermark |
332 |
|
Kärnten |
193 |
|
Tirol |
360 |
|
Vorarlberg |
83 |
Die gezogenen Proben werden von den Punzierungskontrollorganen teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die Feingehaltsprüfungen auch vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.
Vom Edelmetallkontrolllabor wurden 2010, folgende Proben für die Punzierungskontrollorgane durchgeführt:
|
|
Anzahl |
|
Zollamt Wien |
364 |
|
Zollamt Linz |
73 |
|
Zollamt Salzburg |
136 |
|
Zollamt Graz |
46 |
Zur Probenziehung durch das Edelmetallkontrolllabor wird auch auf die Darstellung zu Frage 23. verwiesen.
Zu 16.:
Bei fehlerhaften Edelmetallgegenständen wurden Verwaltungsstrafen ausgesprochen und die Behebung der Mängel angeordnet bzw. die Auflage erteilt, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wie auch der Beantwortung der Fragen 17. bis 19. zu entnehmen ist, werden die Verwaltungsstrafen fast ausschließlich durch die Punzierungskontrollorgane mittels Strafverfügungen verhängt.
Zu 17.:
|
Bundesländer |
Anzahl |
Summe (€) |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
42 |
14.080 |
|
Oberösterreich |
30 |
3.080 |
|
Salzburg |
20 |
2.920 |
|
Steiermark |
14 |
4.510 |
|
Kärnten |
7 |
1.980 |
|
Tirol |
15 |
1.265 |
|
Vorarlberg |
5 |
960 |
Zu 18. und 19.:
|
Bundesländer |
abgetreten an: |
|
Wien |
4 x BPD Wien |
|
Niederösterreich |
1 x BPD Wr. Neustadt |
|
Oberösterreich |
1 x BPD Linz |
|
Kärnten |
3 x Mag. Klagenfurt 1 x BH Klagenfurt Land |
|
Tirol |
1 x BH Ried im Innkreis |
Die BPD Wien hob insgesamt Strafen in der Höhe von 1250,- Euro ein. Die BH Ried im Innkreis gab dem Einspruch der Firma statt und hob die Strafverfügung des PUKO auf. Sonst liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen über die von den genannten Behörden verhängten Strafhöhen vor.
Zu 20.:
|
Bundesländer |
in Euro |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
462.446,03 |
|
Oberösterreich |
120.301,12 |
|
Salzburg |
34.405,69 |
|
Steiermark |
109.777,64 |
|
Kärnten |
47.228,03 |
|
Tirol |
36.668,32 |
|
Vorarlberg |
15.225,21 |
|
Summe |
826.052,04 |
Zu 21. und 22.:
Vom Edelmetallkontrolllabor wurden im Jahr 2010 714 Feingehaltsprüfungen gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfungen wurden bei 104 der zur Punzierung eingereichten Stücke festgestellt, dass sie nicht den Vorschriften des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen entsprachen, weshalb sie unpunziert zurückgewiesen wurden.
Zu 23.:
Im Jahr 2010 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor 443 Feingehaltsüberprüfungen für Gewerbetreibende und 18 Feingehaltsüberprüfungen für Private vorgenommen.
Zu 24. und 26.:
|
Bundesländer |
Anzahl |
|
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
461 |
|
Oberösterreich |
0 |
|
Salzburg (inkl. Tirol u. Vorarlberg) |
0 |
|
Steiermark (inkl. Kärnten) |
0 |
Zur optimalen Nutzung von Synergien werden in Wien durch die räumliche Einheit der Punzierungskontrolle Wien und des Edelmetallkontrolllabors die von Privatpersonen eingereichten Schmuckstücke in der Regel nur vom Edelmetallkontrolllabor übernommen. 2010 mussten keine Personen abgewiesen werden.
Zu 25.:
Die Höhe der Kostensätze hat sich seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5600/J vom 1. Juni 2010 nicht verändert. Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gelten gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung wie bisher folgende Kostensätze:
Probenart |
Euro |
|
1. Für Strichproben pro Stück |
10,90 |
|
2. Für Untersuchungen mittels Röntgenfluoreszenzspektrometer pro Stück |
11,99 |
|
3. Für Chemische Untersuchungen von Gold pro Stück |
27,98 |
|
4. Für Chemische Untersuchungen von Silber pro Stück |
17,44 |
|
5. Für Chemische Untersuchungen von Platin pro Stück |
35,25 |
Zu 27.:
Im Jahr 2010 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in Höhe von € 124.104,58 erzielt.
Zu 28. und 29.:
Nach den vorliegenden Informationen lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur zu Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer Methoden. Über andere Staaten liegen auch weiterhin keine zuverlässigen Angaben vor.
Zu 30.:
In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Gebührensysteme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen sowohl eine Gebühr für die Prüfung als auch eine Gebühr für die Punzierung. Wieder andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine Punzierungsgebühr, die sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt. Es liegen derzeit keine aktuellen spezifischen Informationen über die einzelnen Mitgliedstaaten vor.
Zu 31.:
Im Laufe des Jahres 2009 wurde ein Punzierungskontrollorgan in Wien in den Ruhestand versetzt und dessen Arbeitsplatz nicht nachbesetzt. Daher waren zum Stichtag 1. Jänner 2010 zehn Bedienstete als Punzierungskontrollorgane (davon einer in Ausbildung) und drei Bedienstete im Edelmetallkontrolllabor beschäftigt. Weiters waren vier Bedienstete im Bundesministerium für Finanzen ausschließlich mit Punzierungsangelegenheiten befasst.
Zu 32., 33. und 34.:
Die Situation ist seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5600/J vom 1. Juni 2010 unverändert. Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für den gewerbsmäßigen Import von Edelmetallgegenständen; Einfuhren durch Privatpersonen (z.B. Urlaubseinkäufe) sind daher nicht erfasst. Konsumentinnen und Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetallgegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder auch bei den Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontrolllabor tun.
Zur Anzahl der Verletzungen zollrechtlicher Bestimmungen und der dazu eingeleiteten Finanzstrafverfahren beziehungsweise zur Art und Höhe der verhängten Sanktionen können keine Angaben gemacht werden, da Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst sind. Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher Zollämter getroffen werden, wären mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen Erfassung trotzdem unvollständig.
Auch die dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Daten zu Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen importierten und im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen. Von den Punzierungskontrollorganen beziehungsweise Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verhängt, wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung zu den Fragen 10. und 14. verwiesen wird.
Zu 35.:
Firmen, die Edelmetallgegenstände über das Internet vertreiben und einen Standort im Inland besitzen, unterliegen der Kontrolle durch die PUKOs. Kauft eine Firma mit Standort in Österreich über das Internet Edelmetallgegenstände ein, so gilt sie als Importeur und somit als Verantwortlicher im Sinne des Punzierungsgesetzes. Privatpersonen, die Edelmetallgegenstände für den persönlichen Gebrauch über das Internet bestellen und direkt aus dem Ausland zugesandt bekommen, sind jenen gleichzusetzen, die solche selbst zum privaten Gebrauch im Ausland kaufen (z. B. während eines Urlaubs). Solche Edelmetallgegenstände sind von den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes erst betroffen, wenn sie im Inland zum Verkauf angeboten werden.
Mit freundlichen Grüßen