9336/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.12.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BVT-1-RE/16127/2011
Wien, am . November 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genossen haben am 10.Oktober 2011 unter der Zahl 9440/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „StudierendenvertreterInnen als Terrorismusverdächtige – bedenkliche Tendenzen des Rechtsstaates“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Auslöser
für die irrtümliche Speicherung der Studierendenvertreter/innen im
Elektronischen Dateninformationssystem (EDIS) des Bundesamtes
für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
(BVT) war eine Störung der
öffentlichen Ordnung im Parlament am
22. Dezember 2010, bei der laut Bericht der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde
auch ein Parlamentsbediensteter verletzt wurde. Offensichtlich wurde
dieser strafrechtliche Hintergrund von den Bediensteten, die gemäß
Aufgabenverteilung für die Auswertung von Akten zuständig sind, zum
Anlass genommen, die Daten der Beteiligten auf einer gesetzlichen Basis weiter
zu verarbeiten, die den Umständen des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht
entsprach. Dieser Umstand wurde im Zuge
eines von mehreren Beteiligten gestellten datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens
erkannt und führte zur Löschung der Daten, soweit dies
gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich war. Gemäß
§ 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz (DSG) besteht eine Löschungssperrfrist
von 4 Monaten ab Kenntnis eines Auskunftsverlangens.
Um solche Fälle in Hinkunft hintanzuhalten, kam es sofort zu einer Überprüfung der Vorgangsweise bei der Speicherung von Daten in solchen Fällen. Als Ergebnis kann festgehal-
ten werden, dass eine nachprüfende Kontrolle durch Bedienstete, die entsprechende Fachkenntnisse aufweisen, eingeführt wurde (vier Augen-Prinzip).
Zu den Fragen 4 bis 7:
Nein.
Zu den Fragen 8, 14 und 18 bis 22:
Rechtsgrundlage der Standardanwendung „Elektronische Aktenverwaltung“ des BVT ist die Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl Nr.76. Es handelt sich um eine durch das Bundesministerium für Inneres nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 der Anlage 1 zu der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl II 312/2004, SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation). Zweck der Datenanwendung ist die formale Behandlung der vom Bundesministerium für Inneres zu besorgenden Geschäftsfälle, einschließlich der Aufbewahrung der bei dieser Tätigkeit angefallenen Dokumente. Die derzeitige elektronische Standardanwendung wurde im Jahr 2009 in Betrieb genommen. Für den korrekten Umgang der BVT-Bediensteten mit dieser Datenanwendung wurde ein Handbuch erstellt.
Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Daten in der Datenanwendung „Auswertung“ im EDIS sind § 61 Abs. 4 DSG 2000, der 4. Teil des SPG (§§ 51 ff) und § 17 Abs. 3 Z 1 DSG 2000.
Beide Datenanwendungen sind nicht meldepflichtig und somit öffentlich nicht einsehbar. Die Bestimmungen des Auskunftsrechtes bleiben davon unberührt. Die Speicherdauer der Einträge richtet sich nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Frage 9:
Nein.
Zu Frage 10:
Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsbehörden ist unter den Voraussetzungen des Polizeikooperationsgesetzes, des EU-Polizeikooperationsge-setzes sowie auf Grundlage von Staatsverträgen zulässig.
Zu Frage 11:
Nein.
Zu den Fragen 12 und 13:
Die vorgesetzten Abteilungs- und Referatsleiter nehmen ihre Fach- und Dienstaufsicht durch Kontrollen von Speicherungen personenbezogener Daten wahr.
Zu Frage 15:
Wenn eine Löschung erfolgt, ist diese endgültig und die früher gespeicherten Daten sind für die BVT-Bediensteten nicht mehr einsehbar.
Zu Frage 16:
Die Abfrage der EDIS-Datenanwendungen „Elektronische Aktenverwaltung“ und „Auswertung“ gehört zum Standardprozedere bei Sicherheitsüberprüfungen gem. § 55a SPG.
Zu den Fragen 17 und 27:
Die Beauskunftung der gespeicherten Daten richtet sich nach den Bestimmungen des § 26 Datenschutzgesetz.
Zu Frage 23:
„2-EX-AW“ ist die Abkürzung für die organisatorische Zuordnung: Abteilung II/BVT/2-Referat Extremismus-Auswertung.
Zu Frage 24:
Über die zahlenmäßige Zuordnung können aus polizeitaktischen Gründen keine Angaben gemacht werden.
Zu Frage 25:
Eine solche systematische Zuordnung erfolgt in der Datenanwendung nicht.
Zu Frage 26:
Die EDIS Datenanwendung „Auswertung“ ist auch für die Daten der erweiterten Gefahrenerforschung vorgesehen.