9340/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.12.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.500/0006-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . Dezember 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Neubauer und weitere Abgeordnete haben am 12. Oktober 2011 unter der Nr. 9446/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Rechtswidrigkeit des Vertrages Linz-Westring gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Ist Ihnen die erwähnte Expertenstudie bzw. deren Inhalt bekannt?

Nein.

 

 

Zu Frage 2:

Ø  Sind die von der Abgeordneten Moser geäußerten Bedenken bezüglich der Rechtswidrigkeit der mit der Ausarbeitung des Vertrages betrauten Personen bekannt?

 

Da weder Details noch fachliche Begründungen zu den kolportierten Bedenken bezüglich einer angeblichen Rechtswidrigkeit bekannt sind, entzieht sich die Frage einer sachlichen Beantwortung.

 


Zu Frage 3:

Ø  Könnte die fehlende SUP dazu führen, das Projekt zu kippen?

 

Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) betreffend Veränderungen des hochrangigen Bundesverkehrswegenetzes ist in Österreich gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) durchzuführen. § 3 Abs. 3 Z 4, SP-V-Gesetz bestimmt, dass für solche Netzveränderungen keine Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V) durchzuführen ist, „mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird.“ Für die in der Anfrage genannte, durchgeführte Netzveränderung war daher nach geltender Rechtslage keine SP-V durchzuführen.

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

Ø  Entspricht es der Tatsache, dass Sie mit der Begründung, dass der Westring als Absichtserklärung schon 2001 im österreichischen Straßenbaugesetz verankert worden sei, die Durchführung einer SUP abgelehnt haben?

Ø  Haben Sie irgendwelche Schritte unternommen, um die Rechtsfrage zu klären, ob der aktuell geplante Westring möglicherweise als neues Projekt zu werten sein könnte, da vom ursprünglich geplanten Westring nur noch ein vier Kilometer langer Abschnitt bleibt (Südteil)?

Ø  Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

Ein Gesetz mit dem Namen „Straßenbaugesetz“ existiert nicht. Die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971, in denen das hochrangige Straßennetz Österreichs festgelegt wird, sind hingegen nicht als „Absichtserklärung“, sondern als Auftrag des Gesetzgebers an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Realisierung des Netzes unter Berücksichtigung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu werten. Bezüglich der in der Anfrage angesprochenen konkreten Netzveränderung ist die rechtliche Lage eindeutig. Grundsätzlich geht es bei einer SP-V nicht um Einzelprojekte, sondern viel mehr um Netze bzw. Netzteile und deren Veränderung. Daher ist auch bei der Beurteilung der Auswirkungen von Netzveränderungen ein anderer Maßstab anzulegen. Bei der vorgenommenen Netzveränderung handelt es sich gemäß § 3 Abs. 3 Z 4, SP-V-Gesetz um eine „Verkürzung innerhalb einer politischen Gemeinde“. Im Einklang mit SP-V-Gesetz und der zugrunde liegenden Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197/30 vom 21. Juli 2001 ist daher davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Netzveränderung mit keinen erheblichen Auswirkungen verbunden ist, weil die vorgenommene Änderung, nämlich im Vergleich der A 26


Linzer Autobahn, Nord- und Südabschnitt, mit der A 26 Linzer Autobahn, Südabschnitt ohne Nordabschnitt, geringfügiger Natur ist. Somit ist für diese Netzveränderung keine Strategische Prüfung - Verkehr durchzuführen.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Ø  Ist aus heutiger Sicht eine strategische Umweltprüfung für einen oder mehrere Teilabschnitte des Projektes oder für das gesamte Projekt notwendig?

Ø  Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Umsetzung des Projektes?

Ø  Wie ist in Kenntnis der Rechtsunsicherheit Ihre weitere Vorgehensweise bezüglich des Projektes Westring geplant?

Ø  Ist es möglich, dass nach Abwägung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde bei der EU-Kommission und den damit verbundenen drohenden Pönalzahlungen, durch eine nachträgliche Durchführung der vorgeschriebenen SUP, diese Gefahr rechtzeitig abgewendet wird?

 

Laut den Expert/innen meines Hauses ist keine strategische Umweltprüfung notwendig und es existiert diesbezüglich keine Rechtsunsicherheit.