9346/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.12.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF-10.000/0233-III/4a/2011 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 12. Dezember 2011
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Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 9450/J-NR/2011, betreffend die neue Akademie-Rektorin Eva
Blimlinger, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf,
Kolleginnen und Kollegen am
12. Oktober 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 4:
Die Wahl zur Rektorin
oder zum Rektor einer Universität ist im Universitätsgesetz 2002
geregelt. Nach der Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors
durch den Universitätsrat hat die Findungskommission gemäß
§ 23a Abs. 2 Z 3 UG innerhalb von längstens vier
Monaten ab der Ausschreibung einen Vorschlag an den Senat für die Wahl der
Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Der Vorschlag hat die drei für die
Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu
enthalten. Die Findungskommission ist berechtigt, auch
Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren
Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.
Der Senat hat in der Folge gemäß § 25 Abs. 1 Z 5a UG unter Berücksichtigung des Vorschlags der Findungskommission einen Dreiervorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat zu erstellen. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 UG wählt der Universitätsrat aus dem Dreiervorschlag des Senats die Rektorin oder den Rektor. Alles Weitere obliegt der Universität im Rahmen ihrer Autonomie. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird kein Anlass gesehen, die Rechtmäßigkeit der Wahl von Frau Mag. Eva Blimlinger zur Rektorin der Akademie der bildenden Künste Wien zu hinterfragen.
Es ist weiters
festzuhalten, dass die Wahl der Rektorin oder des Rektors einer
Universität keine „Ernennung“ darstellt, sondern eine Wahl,
die noch dazu geheim durchgeführt wird.
Entscheidungskriterien sind einerseits die in § 23 Abs. 2 UG
genannten Voraussetzungen für die Wahl zur Rektorin oder zum Rektor
(internationale Erfahrung, Fähigkeit zur organisatorischen und
wirtschaftlichen Leitung einer Universität) sowie andererseits die in der
betreffenden
Ausschreibung definierten Kriterien.
Zu Frage 5:
Für die Wahl der
Rektorin oder des Rektors einer Universität besteht keine Frauenquote.
Für eine monokratische Leitungsfunktion kann keine Frauenquote bestehen,
da eben nur eine Frau oder nur ein Mann gewählt werden kann. Weiters ist
eine Frauenquote bei der Bestimmung
einer Person durch eine geheime Wahl ohne Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht
durchsetzbar. Die Einführung einer Frauenquote in diesem Zusammenhang ist
daher auch nicht
geplant. Die Findungskommission und der Senat haben bei der Erstellung ihres
jeweiligen
Dreiervorschlags das Diskriminierungsverbot gemäß dem
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
Zu Frage 6:
Die Funktionsperiode
von Frau Mag. Eva Blimlinger als Rektorin der Akademie der bildenden
Künste Wien begann am 1. Oktober 2011. Das Bundesministerium ist
Aufsichtsbehörde der Universitäten. Im Zusammenhang mit der Autonomie
der Universitäten ist es jedoch nicht
möglich, ohne konkreten Anlass oder Anhaltspunkt für ein
rechtswidriges Vorgehen der Universität grundsätzliche
Informationen einzuholen. Ein solcher Anlass oder Anhaltspunkt liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.