9346/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.12.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

BM

 

 

                                          BMWF-10.000/0233-III/4a/2011

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 12. Dezember 2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9450/J-NR/2011, betreffend die neue Akademie-Rektorin Eva Blimlinger, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am
12. Oktober 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 4:

Die Wahl zur Rektorin oder zum Rektor einer Universität ist im Universitätsgesetz 2002 geregelt. Nach der Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat hat die Findungskommission gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UG innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung einen Vorschlag an den Senat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Die Findungskommission ist berechtigt, auch
Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.


 

Der Senat hat in der Folge gemäß § 25 Abs. 1 Z 5a UG unter Berücksichtigung des Vorschlags der Findungskommission einen Dreiervorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat zu erstellen. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 UG wählt der Universitätsrat aus dem Dreiervorschlag des Senats die Rektorin oder den Rektor. Alles Weitere obliegt der Universität im Rahmen ihrer Autonomie. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird kein Anlass gesehen, die Rechtmäßigkeit der Wahl von Frau Mag. Eva Blimlinger zur Rektorin der Akademie der bildenden Künste Wien zu hinterfragen.

 

Es ist weiters festzuhalten, dass die Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Universität keine „Ernennung“ darstellt, sondern eine Wahl, die noch dazu geheim durchgeführt wird.
Entscheidungskriterien sind einerseits die in § 23 Abs. 2 UG genannten Voraussetzungen für die Wahl zur Rektorin oder zum Rektor (internationale Erfahrung, Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität) sowie andererseits die in der betreffenden
Ausschreibung definierten Kriterien.

 

Zu Frage 5:

Für die Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Universität besteht keine Frauenquote. Für eine monokratische Leitungsfunktion kann keine Frauenquote bestehen, da eben nur eine Frau oder nur ein Mann gewählt werden kann. Weiters ist eine Frauenquote bei der Bestimmung
einer Person durch eine geheime Wahl ohne Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht durchsetzbar. Die Einführung einer Frauenquote in diesem Zusammenhang ist daher auch nicht
geplant. Die Findungskommission und der Senat haben bei der Erstellung ihres jeweiligen
Dreiervorschlags das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

 

Zu Frage 6:

Die Funktionsperiode von Frau Mag. Eva Blimlinger als Rektorin der Akademie der bildenden Künste Wien begann am 1. Oktober 2011. Das Bundesministerium ist Aufsichtsbehörde der Universitäten. Im Zusammenhang mit der Autonomie der Universitäten ist es jedoch nicht
möglich, ohne konkreten Anlass oder Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Vorgehen der Univer­sität grundsätzliche Informationen einzuholen. Ein solcher Anlass oder Anhaltspunkt liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.