9350/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.12.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am        Dezember 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0206-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9466/J vom 13. Oktober 2011 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit sind in den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung festgelegt. Sind diese erfüllt, liegt per Gesetz Gemeinnützigkeit vor. Als Folge dessen treten die steuerlichen Rechtsfolgen (z.B. Steuerbefreiung in der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Z 6 KStG) zwingend ein.

 

Zu 4. bis 8.:

Eine Beantwortung dieser Fragestellungen kann nicht erfolgen, weil es sich hierbei um Fragen zu den steuerlichen Verhältnissen konkreter Steuerpflichtiger handelt. Fragen zu steuerlichen Verhältnissen konkreter Steuerpflichtiger können jedoch auf Grund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung nicht beantwortet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.