9351/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.12.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am        Dezember 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0207-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9467/J vom 13. Oktober 2011 der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Der Schutz der österreichischen Zollbeamten wird vom Bundesministerium für Finanzen als oberste Priorität angesehen und aus diesem Grund wurden auch Besprechungen mit einer Begasungsfirma, aber auch mit den ABC-Spezialisten des österreichischen Bundesheeres durchgeführt, um die bestmögliche Sicherheit für die Bediensteten zu gewährleisten.

 

Sollte ein Hinweis auf einen begasten Container vorliegen, so werden die Mitarbeiter in der Arbeitsrichtlinie darauf hingewiesen, dass Sie keine verdächtigen Container betreten dürfen.


Ausschnitt aus der Arbeitsrichtlinie:

Gibt es aus den vorliegenden Unterlagen oder der äußeren Beschau des Containers Hinweise auf eine Begasung oder Schadstoffbelastung, so sind folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:

·   Das Zollorgan hat den Container ausschließlich durch den Anmelder öffnen zu lassen. Es liegt in der Verantwortung des Anmelders, ob der Anmelder den Container von einem Sachverständigen im Hinblick auf die Begasungsverdachtslage kontrollieren lässt oder die Ware gleich entladet und darlegt (zur Darlegung siehe unten).

£ Bei der Öffnung des Containers ist die Windrichtung zu beachten.

£ Das Öffnen des Containers hat nicht in unmittelbarer Nähe des
Arbeits-/Kontrollbereiches zu erfolgen.

£ Die Ware ist über Anweisung des Zollorgans vom Anmelder aus dem Transportmittel zu entladen und vom Container entfernt darzulegen.

£ Packstücke aus dem Container sollen nur außerhalb geschlossener Räume geöffnet

werden.

£ Die dargelegten Waren sind nur mit Handschuhen anzufassen.

£ Die Zollorgane betreten keine verdächtigen Container.

Sollte es für eine zollamtliche Prüfung unbedingt erforderlich sein, dass Zollbedienstete selbst

den Container betreten oder sich unmittelbar am geöffneten Container aufhalten, so ist vom Anmelder bei Verdacht einer Schadstoffbelastung ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, ob eine gesundheitsschädliche Belastung vorliegt. Im Falle eines vorgelegten Gutachtens muss dieses auch eine Handlungsweise zum gefahrlosen Betreten des Containers und zum Entnehmen von Mustern und Proben enthalten. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind unter dem arbeitsschutzrechtlichen Aspekt zu beachten und sind Teil der Pflichten, die ein Anmelder nach dem Zollkodex zu erfüllen hat. Die entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom Anmelder zu tragen.

 

Zu 2.:

Die Arbeitsrichtlinie OV-3600 wurde nach Rücksprache mit mehreren EU-Ländern erstellt. Es gibt in diesem Bereich keinen internationalen Standard.

 

In Hamburg wurden im Jahr 2010 fast acht Millionen Container bewegt. Die Zollstelle Containerterminal in Salzburg hat im Jahr 2010 gesamt 242 Container kontrolliert. Im ersten Halbjahr 2011 wurden beim Containerterminal in Salzburg 3678 Container abgefertigt und von diesen 139 kontrolliert.


Beispiele:

Schweden beschränkt sich ebenfalls auf eine reine Beachtung der Arbeitsrichtlinie und verwendet keine Gasmessgeräte, da diese nicht alle Gase anzeigen. Es gibt hier auch keine Gasmessgeräte bei den Häfen oder Drittlandsgrenzen.

Ungarn: Keine Gasmessgeräte, sondern nur lokale Arbeitsrichtlinien.

Finnland: Keine Gasmessgeräte, derzeit wird eine Arbeitsrichtlinie ausgearbeitet.

Deutschland: Gasmessgeräte nur in den großen Umschlagplätzen wie Hamburg Hafen. Im Bereich München werden ebenfalls keine Gasmessgeräte verwendet.

 

Zu 3. und 4.:

Da für Bedienstete gegenüber dem Dienstgeber keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Art einer Erkrankung besteht, diese auch aus den ärztlichen Bestätigungen nicht hervorgeht und derartige Informationen grundsätzlich dem Datenschutz unterliegen, können über die Art einer Erkrankung keine Aufzeichnungen geführt werden.

 

Zu 5.:

Die Problematik begaster und schadstoffbelasteter Container ist seit 2003 ein Thema der internationalen Zollverwaltungen und die österreichische Zollverwaltung widmet sich diesem Thema sehr ausführlich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.