9369/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.12.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0260-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9477/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Staatstrojaner auch in Österreich?“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Das Justizressort hat die in der Anfrage als „Staatstrojaner“ bezeichnete Software nicht angekauft; im Übrigen wird auf die Sitzung des Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für Innere Angelegenheiten am 3.11. 2011 (Art. 52a B-VG; §§ 32b bis 32d GeschäftsordnungsG, § 310 Abs. 2 StGB) verwiesen.
Zum Einsatz einer derartigen Software kann ich ausführen:
Mit Beschluss der Ratskammer des LG für Strafsachen Wien zu 272 Ur 136/07g wurde gemäß § 149d Abs. 1 Z 3 lit. a und b, § 149e StPO alte Fassung die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- und Tonübertragung und Bild- und Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen in der Zeit vom 25. Juli 2007 bis 22. August 2007 in einer Wohnung in 1150 Wien angeordnet. Der Anordnung lag der dringende Verdacht einer versuchten schweren Nötigung, einer Nötigung der österreichischen Bundesregierung (§ 250 StGB), eines verbrecherischen Komplotts (§ 277 StGB), einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu Grunde. Der Beschuldigte soll über die Website der „Globalen islamischen Medienfront“ im März 2007 eine Videobotschaft verbreitet haben, durch die mit der Drohung der Tötung von Geißeln die deutsche Regierung zum Abzug deutscher Soldaten aus Afghanistan genötigt werden sollte. Der Beschuldigte soll am 13. März 2007 in einem ORF-Interview zur Unterstützung von Al-Qaida aufgerufen und mit terroristischen Anschlägen gedroht haben, die auf den Abzug auch österreichischer Soldaten aus Afghanistan abgezielt hätten. Verdacht bestand weiterhin auf weitere Verbindungen im Zusammenhang mit Al-Qaida. zuletzt habe der Beschuldigte konkrete Bemühungen zur Beschaffung eines Sprengstoffgürtels und von Handgranaten geoffenbart und bekannt gegeben, er wolle Österreich im August 2007 verlassen. Mit einem weiteren Beschluss ordnete die Ratskammer die Ermittlungsmaßnahmen für die Zeit vom 23. August bis 19. September 2007 an, weil die durchgeführte Überwachung Erkenntnisse über Aktivitäten des Beschuldigten erbracht hatte, welche den dringenden Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Organisation nach § 278b Abs. 2 StGB weiter erhärtet hatten. Dadurch wurde die vom Beschuldigten im September 2007 über eine weitere Internetplattform verbreitete Aufforderung zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußballeuropameisterschaft 2008, auf in- und ausländische Politiker und auf internationale Gebäude in Wien aufgedeckt. Der Beschuldigte und seine Frau wurden am 12. September 2007 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am 20. September 2007 wurde gegen den Beschuldigten wegen der Delikte nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 2. Fall, 250, 278a, 2. Fall, 278 Abs. 1, 2.Satz und Abs. 2 StGB und 282 Abs. 1 und 2 StGB, gegen seine Frau wegen §§ 278a 2. Fall und 278b Abs. 2 StGB Anklage erhoben.
Der Rechtsschutzbeauftragte (RSB) führt aus, dass die Justizbehörden mit Recht Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bejaht hätten und die eingesetzten Maßnahmen daher zu Recht angeordnet wurden. Der RSB hat die Überwachung durch wiederholte telefonische Kontaktaufnahmen mit der SEO und einem unangemeldeten Kontrollbesuch bei der SEO überwacht.
Im Übrigen verweise ich auf den Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen im Jahr 2007 (III-39 d.B. XXIV. GP), in dem über diesen Fall ausführlich berichtet und auch darauf hingewiesen wurde, dass der Oberste Gerichtshof zu 13 Os 83/08t die Anordnung und Durchführung der genannten Ermittlungsmaßnahme nicht beanstandet hat.
Wien, . Dezember 2011
Dr. Beatrix Karl