9370/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.12.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0294-I/A/15/2011
Wien, am 14. Dezember 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9490/J der Abgeordneten Doppler, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 14:
Grundsätzlich möchte ich in aller Deutlichkeit klarstellen, dass der Schutz misshandelter Kinder oberste Priorität einer Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung zu sein hat. Hinsichtlich der in der Anfrage angesprochenen Forderung nach Errichtung eines Gewaltschutzregisters im Zusammenhang mit dem Verdacht der Misshandlung von Kindern ist jedoch auf § 37 Abs. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG) hinzuweisen, der wie folgt lautet:
„Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, selbst wenn sie auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.“
Auf Grund dieser Bestimmung ist schon seit über 10 Jahren das Jugendamt als zentrale Meldestelle für die Registrierung von gequälten, vernachlässigten,
missbrauchten oder misshandelten Kindern vorgesehen. Die Anfrage bezüglich Kinder-Gewaltschutzregister wäre daher an den Herrn Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu richten.
Abgesehen davon ist jedoch grundsätzlich die Frage zu stellen, ob die Schaffung eines solchen Registers - unabhängig von der ungeklärten Finanzierung und Verwaltung sowie Fragen der Einsichts- und Löschungsrechte und des Datenschutzes - zur weiteren Verhinderung von Traumatisierungen beiträgt.
Weiters ist davon auszugehen, dass vor allem Fachärztinnen /-ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde oder Fachärztinnen/-ärzte für Kinder- und Jugendchirurgie auf Grund ihrer Ausbildung und der dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen eine umfassende Kompetenz aufweisen, um in der Lage zu sein, bei Verletzungen an Kindern und Jugendlichen Fremdverschulden (bzw. einen Verdacht) festzustellen und darüber hinaus die fachlichen Anhaltspunkte für Verdachtsmomente der Gefährdung des Kindeswohls bei entsprechenden Verletzungen oder Vernachlässigungszeichen ausreichend zu dokumentieren.
Gerade die inhaltlich qualifizierten Meldungen mit fachlichen Anhaltspunkten für Verdachtsmomente sowie die Anzahl solcher Meldungen, die zentralisiert in der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde eintreffen, sollen die allfälligen weiteren Maßnahmen auslösen; mit eben dieser Intention wurde ja nach Wissensstand des Bundesministeriums für Gesundheit die einheitliche Meldepflicht gemäß § 37 JWG an den Jugendwohlfahrtsträger geschaffen.
Die Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung einer Krankenanstalt birgt eine weitere Möglichkeit der näheren Abklärung des Verdachtes.
Eine Beiziehung von Fachärzt/inn/en für Gerichtsmedizin, wie angeregt, scheint vor allem in jenem Zeitpunkt, in dem es sich um erste Verdachtsmeldung des behandelnden Arztes/Ärztin an die Jugendwohlfahrt handelt, eine überzogene und nicht umsetzbare Forderung zu sein.
Inwieweit allenfalls gerichtsmedizinische Fachgutachten zu einem weiter fortgeschrittenen Zeitpunkt, in dem die Jugendwohlfahrt bereits involviert ist, als ergänzende Beweismittel tatsächlich erforderlich und somit einzuholen wären, wäre getrennt zu betrachten.