938/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.04.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0041-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 896/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Beförderung einer Staatsanwältin“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die in der Anfrage relevierte Anklage wurde am 18. September 2008 im Stadium der Hauptverhandlung zurückgezogen, sodass es zum Freispruch der drei Angeklagten nach § 259 Z 2 StPO kam. In der Hauptverhandlung vom 16. September 2008 wurden die drei Angeklagten sowie zwei Zeugen befragt. Auf die Befragung eines weiteren Zeugen wurde verzichtet. Zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Anklage waren noch 27 Zeugeneinvernahmen ausständig, wofür drei Verhandlungstage angesetzt worden waren. Weiters entfiel die Erörterung des Sachverständigengutachtens.

Zu 2 und 3:

Es wurden nicht alle Fakten der Anzeigen zur Anklage gebracht, weil sich bei zwei Fakten der objektive Sachverhalt nicht hinreichend klären ließ.

Zu 4 und 5:

Gleichzeitig mit der Teileinstellungsverfügung zu den bei den Fragen 2. und 3. angesprochenen Teilfakten wurde auch das Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten mit der Begründung eingestellt, dass ein Schuldnachweis mangels stichhaltiger Belastung nicht zu erbringen wäre.

 

Zu 6 bis 9:

Nach den mir vorliegenden Informationen war die Vorgangsweise der Sitzungs­vertreterin darauf zurückzuführen, dass der am ersten Verhandlungstag einvernommene Haupt­belastungszeuge einen so unglaubwürdigen Eindruck vermittelte, dass die Anklage nicht mehr aufrecht zu erhalten war.

Ich ersuche jedoch um Verständnis, dass mir im Hinblick auf eine inzwischen erfolgte Anzeige gegen Dr. A. M.-K. wegen § 302 Abs. 1 StGB keine weitergehende Beantwortung möglich ist, weil das angefragte Verhalten der seinerzeitigen Staats­anwältin nunmehr Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist und ich zu laufenden Verfahren keine Stellungnahme abgebe.

Zu 10, 11 und 15:

Leiter und Leiterinnen einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe müssen zunächst die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach § 174 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) erfüllen. Das sind – neben einer einjährigen Praxis als Richter bzw. Richterin oder als Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin (ein Erfordernis von dem Nachsicht erteilt werden kann) – die Ernennungsvoraussetzungen für Richter und Richterinnen nach § 26 RStDG. Neben einer vierjährigen Rechtspraxis und Ablegung der Richteramtsprüfung sind vor allem die persönliche und fachliche Eignung ausschlaggebend.

Einer Leiterin einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die unterstellten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen insbesondere auch die Revision deren Erledigungen. Aus diesem Grund werden neben umfassenden fachlichen Kenntnissen auch hervorragende Kommunikationsfähigkeiten und entsprechende soziale Kompetenzen verlangt.

Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag der Personalkommission hat nach Maßgabe der Eignung für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Auszugehen ist dabei von den Kriterien des § 54 RStDG, wie etwa den fachlichen Kenntnissen, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft, Zielstrebigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit, dem Verhalten im Dienst und bei der Ernennung auf eine leitende Planstelle die Eignung hiefür.

Die in der Anfrage genannte Staatsanwältin, die zuvor bereits rund sieben Jahre als Richterin bzw. Staatsanwältin tätig war und mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2008 zur Leiterin einer im Hinblick auf das Inkrafttreten der Vorverfahrensreform neu geschaffenen staatsanwaltschaftlichen Gruppe der Staatsanwaltschaft Wien ernannt wurde, hat all diese Voraussetzungen erfüllt. Ihr wurde von der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien Besteignungsqualifikation für diese Funktion  zuerkannt.

Zu 12:

Im Stellenplan 2008, der auf Grund des automatischen Budgetprovisoriums vorerst weiter gilt, sind 45 Planstellen für Gruppenleiter einer Staatsanwaltschaft vorgesehen.

Zu 13:

In den letzten fünf Jahren erfolgten folgende Ausschreibungen von Gruppenleiter-Planstellen:

2004:   2

2005:   1

2006:   4

2007: 32

2008: 10

2009: bislang 2

Zu 14:

In den letzten fünf Jahren traten um die 51 ausgeschriebenen Gruppenleiter-Planstellen insgesamt 84 Bewerber bzw. Bewerberinnen auf. Die Zahl der Bewerber bzw. Bewerberinnen pro Planstelle lag zwischen einem/einer und fünf.

. April 2009

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)