9392/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0263-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9495/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Herausnahme von christlichen Geistlichen und Ordenspersonal aus dem Schutz vor Verhetzung gemäß § 283 StGB durch die Bundesministerin für Justiz selbst“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Vorauszuschicken ist, dass die beiden Deliktsfälle des § 283 StGB nur solche Erscheinungsformen der Verhetzung erfassen, die für den öffentlichen Frieden erfahrungsgemäß besonders gefährlich sind (EBRV 1971, 427), nämlich die religiöse Verhetzung, die Rassenverhetzung, die Völkerverhetzung und die sogenannte Kirchenverhetzung, die aber im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.
Nicht unter die Strafdrohung fallen demnach Verhetzungen, die gegen (partei-)politische oder weltanschauliche Gruppierungen oder gegen Bevölkerungsgruppen gerichtet sind, die durch die gleiche soziale, wirtschaftliche oder berufliche Stellung bestimmt sind (Plöchl in WK2 § 283 Rz 1).
Die Aktion des Beschuldigten S. R. richtete sich nicht gegen die Gruppe der Katholiken in ihrer Gesamtheit (Plöchl in WK2 § 283 Rz 18), sondern ausschließlich gegen einen Teil der berufsmäßig in der katholischen Kirche tätigen Personen.
Zu 1 bis 4:
Der Begriff „Berufsgruppe“ wurde nicht mit dem von der WKÖ oder dem AMS verwendeten Inhalt gebraucht, sondern es sollte damit nach allgemeinem Sprachverständnis eine Unterscheidung zu den von § 283 StGB geschützten Personenmehrheiten zum Ausdruck gebracht werden.
Zu 5 bis 7:
Ich verweise auf meine einleitenden Bemerkungen. Das Beschimpfen oder Verächtlichmachen einer einzelnen individuell bestimmten Person (oder mehrerer einzelner individuell bestimmter Personen unter einer Kollektivbezeichnung) kann unter Umständen als üble Nachrede gemäß § 111 bzw. als Beleidigung gemäß § 115 StGB zu qualifizieren sein.
Zu 8 und 9:
Ich verweise auf meine einleitenden Bemerkungen.
Zu 10:
Nein.
Wien, . Dezember 2011
Dr. Beatrix Karl