9397/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0267-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9524/J-NR/2011

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Veranlagung nach Todesfall (2000 bis 2010)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Ich verweise auf die als Beilage angeschlossene, aus Anlass dieser parlamentarischen Anfrage durchgeführte Auswertung aus dem Betrieblichen Informationssystem der Justiz (BIS-Justiz) und aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) über die Anfalls- und Erledigungszahlen der Verfahren mit Verlassenschaftsabhandlungen sowie über die Zahl der Nachtragsabhandlungen der Jahre 2000 bis 2010. Die Gründe für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung können nicht IT-unterstützt und damit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand generiert werden.



Zu 4 bis 6:

Das Formular AußStrForm 4 zur „Todfallsaufnahme“ wurde zuletzt mit Erlass vom 11. Juni 1997, JMZ 15004/52/I1/97, geändert. Durch die Reform des Außerstreitverfahrens und damit auch des Verlassenschaftsverfahrens im Jahr 2005 ergab sich kein unmittelbarer Anpassungsbedarf des Formulars.

Die vom Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren zu erstellende Todesfallaufnahme dient in erster Linie der Vorprüfung der Zuständigkeiten und der Frage, ob das Verfahren fortgeführt werden, die Abhandlung mangels ausreichender Aktiven unterbleiben soll oder ob die Aktiven an Zahlungs statt überlassen werden sollen; zu diesem Zweck sind auch eine vorläufige, möglichst einfache Wertermittlung des Verlassenschaftsvermögens vorzunehmen sowie alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und für allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. Unter anderem sind auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten zu erfassen, wobei der Wert des hinterlassenen Vermögens auf einfache Weise, insbesondere durch Befragung von Auskunftspersonen, und ohne weitwendige Erhebungen zu ermitteln ist. Daher ist unter Punkt 21 des genannten Formblattes die Angabe des "ungefähren Wertes" der im Nachlass vorhandenen "Liegenschaften, Fahrnisse, Forderungen, Wertpapiere und Einlagebücher" vorgesehen.

Nach wie vor vertritt das Bundesministerium für Justiz die Auffassung, dass eine sofortige Berücksichtigung eines Steuerguthabens oftmals nicht an der mangelnden Kenntnis des Gerichts von einem bestehenden Steuerguthaben scheitert, sondern an dem Umstand, dass ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung von den Finanzbehörden erst im Folgejahr bearbeitet wird und ein Zuwarten auf diese Entscheidung das Verlassenschaftsverfahren erheblich verzögern würde. Ungeachtet dessen überlegt das Bundesministerium für Justiz, das eingangs  genannte Formular im Gefolge der anstehenden Erbrechtsreform anzupassen. In diesem Zusammenhang wird ein Änderungsbedarf des Außerstreitgesetzes und des Formulars auch dahingehend, ob zu erwartende Steuergutschriften gesondert zu erwähnen sind, neuerlich beurteilt werden.



Zu 7:

Die teilweise Auszahlung einer Steuergutschrift scheint – vorbehaltlich der zu führenden Diskussion im Zuge der Erbrechtsreform – nicht zielführend, weil damit doch ein erheblicher zusätzlicher Verfahrensaufwand verbunden wäre.

 

Wien,       . Dezember 2011

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 


Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.