9398/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0158-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 16. DEZ. 2011

 

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Köfer, Kolleginnen

und Kollegen vom 20. Oktober 2011, Nr. 9531/J, betreffend

Radwegvariante in der Lieserschlucht

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen vom 20. Oktober 2011, Nr. 9531/J, teile ich Folgendes mit:

 

 

Die Lieser ist ein öffentliches Gewässer iS des Anhanges A zum WRG, das Gewässerbett öffentliches Wassergut gemäß § 4 Abs. 1 WRG.

 

Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes erfolgt in der Auftragsverwaltung des Bundes gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG (Übertragungsverordnung BGBl. 280/1969) durch den Landeshauptmann.

 


Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft als Eigentümervertreter des Bundes für das öffentliche Wassergut spricht sich grundsätzlich gegen die Überbauung von Gewässern aus, da solche Überbauungen den wasserrechtlich normierten Widmungszwecken des öffentlichen Wassergutes (§ 4 Abs. 2 WRG) sowie wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen zuwiderlaufen.

 

 

Ausnahmen sind in begründeten Fällen bei Vorliegen räumlicher Zwangssituationen und öffentlicher Interessen möglich.

 

Diese Grundsätze sind auch der zuständigen Verwaltung des öffentlichen Wassergutes in Kärnten bekannt.

 

Eine konkrete Äußerung des BMLFUW im zitierten Sinn ist aber nicht bekannt.

 

Der Bundesminister: