9416/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.ª Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1036-II/10/2011
Wien, am . Dezember 2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Höbart, Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Oktober 2011 unter der Zahl 9516/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Pyrotechnikgesetz“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
In Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ist es in den letzten Jahren immer wieder zu Zwischenfällen gekommen, in deren Rahmen Personen verletzt wurden. Aus Anlass des Anstieges von Zwischenfällen in der Bundesliga-Spielsaison 2008/2009 wurde mit einer Novellierung des Pyrotechnikgesetzes begonnen, welche eine Verschärfung der Strafsätze beinhaltete.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Ja. Das Bundesministerium für Inneres verfügt über eine vom Entschärfungsdienst erstellte Zusammenstellung von gängigen Beispielen, Wirkungen und Gefahren von pyrotechnischen Erzeugnissen im möglichen Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Weiters wird in der pyrotechnisch-wissenschaftlichen Fachliteratur (vgl. etwa „Chemistry of Pyrotechnics, Basis Principles and Theory“; John A. Conkling, Marcel Dekker Inc. NY), welche die chemischen Reaktionen und Vorgänge anhand der diversen chemischen Satzbestandteile (verschiedene Oxidationsstoff- und Reduktionsstoff-Kombinationen) beschreibt, auf die Risiken im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen hingewiesen.
Zu den Fragen 5 bis 8:
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2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
1.-11. 2011 |
Summe |
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Verletzte bei Sportveranstaltungen (ohne Fußball) |
2 |
- |
4 |
- |
1 |
2 |
- |
9 |
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Verletzte bei Fußballsport-veranstaltungen (inkl. An- und Abreise) |
3 |
12 |
1 |
20 |
24 |
3 |
12 |
86 |
|
Summe |
5 |
12 |
5 |
20 |
25 |
5 |
12 |
95 |
Zu Frage 9:
Bis zum 9. November 2011 wurden 1.636 Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Pyro-technikgesetz erstattet.
Zu Frage 10:
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2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Summe
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Verletzte
|
27 |
27 |
32 |
37 |
19 |
142 |
Zu Frage 11:
Grundsätzlich dürfen gemäß § 39 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 pyrotechnische Gegen-stände in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit Sportveranstaltungen nicht besessen und nicht verwendet werden. Das Gesetz sieht keine Differenzierung hinsichtlich der Art der Sportveranstaltung vor. § 39 Abs. 3 leg. cit. sieht jedoch vor, dass die Behörde dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen kann.
Zu Frage 12:
Beim Treffen wurden den Vertretern der Plattform „Pyrotechnik ist kein Verbrechen“ die Entscheidungsgründe für die Novellierung des Pyrotechnikgesetzes dargelegt und diese mit ihnen diskutiert, um ein Problembewusstsein für die Folgen missbräuchlicher Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu schaffen und das Verständnis der verantwortlichen Personen für verantwortungsvollen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu fördern. Da es über eine Sensibilisierung hinaus nicht möglich war, gemeinsame Parameter einer sicheren Verwendung festzulegen, musste das Gespräch abgebrochen werden.