9424/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

BM

 

 

                                                            BMWF-10.000/0244-III/4a/2011

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 16. Dezember 2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9586/J-NR/2011 betreffend Plagiatsaffäre eines Offiziers, die die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen am 20. Oktober 2011 an mich richteten, wird unter Einholung einer Äußerung des Rektors der Universität Wien wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend ist anzumerken, dass gemäß §§ 51, 87, 89 Universitätsgesetz 2002 die Verleihung und Abberufung eines akademischen Grades nicht im unmittelbaren Vollzugsbereich des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung liegt. Die Universitäten werden in Voll-ziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

 

Der Rektor der Universität Wien hat zu den Fragen 1 bis 4 Folgendes ausgeführt:

 

Zu Frage 1:

„Das Verfahren zur Nichtigerklärung der Diplomarbeit von Herrn Schröfl wurde nach Einholung eines externen Gutachtens am 11. Februar 2009 eingestellt. Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Plagiatsverdacht nicht erhärtet werden konnte, da es sich u.a. bei der angesprochenen Übereinstimmung mit der „Encarta“ um allgemeine und allgemein zugängliche
Informationen handle, die sich in jedem Nachschlagewerk bei dem Stichwort „Russland“ finden ließen. Ein Unterlassen der Quellenangaben bei verschiedenen wörtlichen Übernahmen aus
allgemeinen Schriften könne nur als geringfügiges wissenschaftliches Fehlverhalten angesehen werden, da dies eher einen Marginalbereich betreffe.“


Zu Frage 2:

„Bei einer Überprüfung eines Plagiatsverdachts werden die an der Universität Wien eingereichten Exemplare der Diplomarbeit gesperrt. Wenn Herr Schröfl als Urheber der Arbeit diese
zusätzlich bei Verlagen/im Internet publiziert, fällt dies nicht in den Bereich der Universität.“

 

Zu Frage 3:

„Die Universität Wien prüft bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente. Die Überprüfung von Abschlussarbeiten erfolgt seit mehreren Jahren nicht nur über die Betreuerinnen und Betreuer, sondern auch zusätzlich auf Ebene der Studienprogrammleitungen. Die Prüfung wird mittels
einer Plagiatssoftware unterstützt.“

 

Zu Frage 4:

„Es wurde bereits ein Gutachten eingeholt und seit Juni 2008 sind an die Studienpräses
keine neuen Verdachtsmomente herangetragen worden, die eine nochmalige Prüfung nötig
erscheinen ließen.“

 

Zu Frage 5:

Eine im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingesetzte Arbeitsgruppe hat sich bereits vor dem Sommer darauf verständigt, eine solide Datenbasis zu schaffen, um in Zukunft ein genaues Monitoring zu ermöglichen. Künftig sollen staatliche Universitäten, Fachhoch-schulen und Privatuniversitäten der Österreichischen Agentur für die Wissenschaftliche Integrität jährlich eine Statistik über Verdachtsfälle, Prüfungen, Ergebnisse und Konsequenzen melden. In zwei Jahren soll aufgrund dieser Datenbasis eine weitere Evaluierung erfolgen.

Weiters sprach die Arbeitsgruppe Empfehlungen an die Unis in ihrem Autonomiebereich aus:

- verstärkte Bewusstseinsbildung (bei Studierenden durch Einführungslehrveranstaltungen zu     wissenschaftlichen Arbeiten und wissenschaftlicher Integrität; bei Universitätspersonal             durch Erarbeitung interner Definitionen und Richtlinien)

- verstärkte Exzellenzausrichtung der Doktoratsprogramme

- flächendeckende Anschaffung der Plagiatssoftware sowie Verbreiterung der Anwendung

 

Zu Frage 6:

Im Universitätsgesetz 2002 ist als Folge für die Erschleichung eines akademischen Grades die Aberkennung dieses akademischen Grades vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ vorgesehen.

 

Zu Frage 7:

Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kommt bezüglich des strafrechtlichen Bereiches keine Kompetenz zu.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.