9424/AB XXIV. GP
Eingelangt am
19.12.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF-10.000/0244-III/4a/2011
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 16. Dezember 2011
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9586/J-NR/2011 betreffend Plagiatsaffäre eines Offiziers, die die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen am 20. Oktober 2011 an mich richteten, wird unter Einholung einer Äußerung des Rektors der Universität Wien wie folgt beantwortet:
Einleitend ist anzumerken, dass gemäß
§§ 51, 87, 89 Universitätsgesetz 2002 die Verleihung und
Abberufung eines akademischen Grades nicht im unmittelbaren Vollzugsbereich des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung liegt. Die
Universitäten werden in Voll-ziehung der Studienvorschriften im Rahmen der
Hoheitsverwaltung tätig.
Der Rektor der Universität Wien hat zu den Fragen 1 bis 4 Folgendes ausgeführt:
Zu Frage 1:
„Das Verfahren zur
Nichtigerklärung der Diplomarbeit von Herrn Schröfl wurde nach
Einholung eines externen Gutachtens am 11. Februar 2009 eingestellt. Dieses
Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Plagiatsverdacht nicht erhärtet
werden konnte, da es sich u.a. bei der angesprochenen Übereinstimmung mit
der „Encarta“ um allgemeine und allgemein zugängliche
Informationen handle, die sich in jedem Nachschlagewerk bei dem Stichwort
„Russland“ finden ließen. Ein Unterlassen der Quellenangaben
bei verschiedenen wörtlichen Übernahmen aus
allgemeinen Schriften könne nur als geringfügiges wissenschaftliches
Fehlverhalten angesehen werden, da dies eher einen Marginalbereich betreffe.“
Zu Frage 2:
„Bei einer Überprüfung eines
Plagiatsverdachts werden die an der Universität Wien eingereichten
Exemplare der Diplomarbeit gesperrt. Wenn Herr Schröfl als Urheber der
Arbeit diese
zusätzlich bei Verlagen/im Internet publiziert, fällt dies nicht in
den Bereich der Universität.“
Zu Frage 3:
„Die Universität Wien prüft
bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente. Die Überprüfung von Abschlussarbeiten
erfolgt seit mehreren Jahren nicht nur über die Betreuerinnen und
Betreuer, sondern auch zusätzlich auf Ebene der Studienprogrammleitungen.
Die Prüfung wird mittels
einer Plagiatssoftware unterstützt.“
Zu Frage 4:
„Es wurde bereits ein Gutachten
eingeholt und seit Juni 2008 sind an die Studienpräses
keine neuen Verdachtsmomente herangetragen worden, die eine nochmalige
Prüfung nötig
erscheinen ließen.“
Zu Frage 5:
Eine im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingesetzte Arbeitsgruppe hat sich bereits vor dem Sommer darauf verständigt, eine solide Datenbasis zu schaffen, um in Zukunft ein genaues Monitoring zu ermöglichen. Künftig sollen staatliche Universitäten, Fachhoch-schulen und Privatuniversitäten der Österreichischen Agentur für die Wissenschaftliche Integrität jährlich eine Statistik über Verdachtsfälle, Prüfungen, Ergebnisse und Konsequenzen melden. In zwei Jahren soll aufgrund dieser Datenbasis eine weitere Evaluierung erfolgen.
Weiters sprach die Arbeitsgruppe Empfehlungen an die Unis in ihrem Autonomiebereich aus:
- verstärkte Bewusstseinsbildung (bei Studierenden durch Einführungslehrveranstaltungen zu wissenschaftlichen Arbeiten und wissenschaftlicher Integrität; bei Universitätspersonal durch Erarbeitung interner Definitionen und Richtlinien)
- verstärkte Exzellenzausrichtung der Doktoratsprogramme
- flächendeckende Anschaffung der Plagiatssoftware sowie Verbreiterung der Anwendung
Zu Frage 6:
Im Universitätsgesetz 2002 ist als Folge
für die Erschleichung eines akademischen Grades die Aberkennung dieses
akademischen Grades vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ vorgesehen.
Zu Frage 7:
Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kommt bezüglich des strafrechtlichen Bereiches keine Kompetenz zu.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.