9428/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0302-I/A/15/2011

Wien, am 19. Dezember 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9565/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu der vorliegenden Anfrage verweise ich auf die seitens meines Ressorts eingeholte Stellungnahme der Tiroler Gebietskrankenkasse, die als Beilage angeschlossen ist.

 

Ergänzend dazu möchte ich noch Folgendes ausführen:


Der Vorfall bei der TGKK verlangt - wie in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9408/J bereits ausgeführt - nach einer grundsätzlichen Überprüfung dahingehend, wie weit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Datensicherheit und die faktischen Gegebenheiten des Datenaustausches übereinstimmen. Gemäß § 31a ASVG sind unter anderem die Bestandteile des Elektronischen Verwaltungssystems der gesetzlichen Sozialversicherungsträger (ELSY) verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden, was meiner Auffassung nach nicht nur den Hauptverband und die Versicherungsträger, sondern auch deren Systempartner/innen einschließt. Ich habe daher in einem Schreiben an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Hinweis auf § 31a ASVG um die Durchführung einer Erhebung bei allen Versicherungsträgern hinsichtlich der Anbindung von Vertragspartner/inne/n an ELSY bzw. der allenfalls sonstigen Art des Datentransfers ersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung bleibt zunächst abzuwarten.

 

Wie die Tiroler Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme bereits festgehalten hat, obliegt nach § 434 ASVG dem Vorstand die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Der Vorstand kann bestimmte laufende Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

 

Die genannte Gebietskrankenkasse unterliegt der unmittelbaren Aufsicht durch den Bund erst seit dem Jahr 2010. Da - wie die Tiroler Gebietskrankenkasse mitteilt - die in Rede stehenden Daten bereits seit 1990 bzw. 1998 übermittelt wurden und somit die diesbezügliche Entscheidung bereits vor Jahrzehnten getroffen wurde, kann dem/der derzeitigen Beauftragten der Aufsichtsbehörde schon aus diesem Grund kein Vorwurf gemacht werden.

 

Darüber hinaus ist besteht die Aufgabe eines/einer Beauftragten der Aufsichtsbehörde in der Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsträger, um dadurch die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung dieser Gremien zu beobachten. Wie die Tiroler Gebietskrankenkasse bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Entscheidung über die Datenübermittlung aber um eine Angelegenheit, die nicht im Vorstand (und offensichtlich auch in keinem sonstigen Verwaltungskörper der Kasse) behandelt wurde, sodass eine/ein Aufsichtsbeauftragte/r (weder des Bundes noch – vormals – des Landes) Kenntnis von der Vorgangsweise der Tiroler Gebietskrankenkasse erlangen konnte.

 

 

Beilage

 


Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.