9431/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0303-I/A/15/2011
Wien, am 19. Dezember 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9575/J der Abgeordneten Mühlberghuber und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Durch die Novelle zur Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 264/2010 vom 20. August 2010 (Inkrafttreten mit 21. August 2010), wurde „4-Methyl-Methcathinon“ (Mephedron) dem Suchtmittelregime unterstellt. Todesfälle, die durch den Konsum von Mephedron verursacht wurden, sind meinem Ressort weder vor noch nach dem 20. August 2010 bekannt geworden. Auch aus den meinem Ressort aufgrund des Suchtmittelgesetzes zu übermittelnden Obduktionsunterlagen lassen sich keine Hinweise ableiten, dass es in Österreich bis dato zu Todesfällen gekommen ist, für die der Konsum von Mephedron kausal war. Bei einer im August 2010 an einer Heroinintoxikation mit Beteiligung von Benzodiazepinen verstorbenen Person wurde Mephedron im Harn nachgewiesen. Nach dem Obduktionsgutachten lag jedoch der Mephedronkonsum bereits länger zurück und war nicht todesursächlich.
Fragen 5 bis 7:
Wenngleich im Zusammenhang mit einem nicht ärztlich verordneten Konsum von Suchtgift regelmäßig gerichtlich strafbare Tatbestände nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht werden (insbesondere vorschriftswidriger Erwerb bzw. Besitz des Suchtgiftes), steht der Konsum für sich genommen nicht unter Strafe. Die Fragen 5 bis 7 können daher nicht beantwortet werden. Ich verweise aber auf meine Antwort zu den Fragen 8 bis 13.
Fragen 8 bis 13:
Auf Grund der nach dem Suchtmittelgesetz bestehenden Meldepflicht für das Bundesministerium für Inneres bei Verdacht auf Straftaten, die sich auf Suchtmittel beziehen, sind in dem von meinem Ressort zu führenden Suchtmittelregister seit dem 20. August 2010 mit Stand 11. November 2011 insgesamt 932 Anzeigen wegen des Besitzes von Mephedron (§ 27 Suchtmittelgesetz) sowie 89 Anzeigen wegen Handels mit Mephedron (§ 28a Suchtmittelgesetz) verzeichnet.
Da dem Suchtmittelregister nach dem Suchtmittelgesetz von den Gerichten im Fall einer Verurteilung die Art des Suchtmittels (oder der Suchtmittel), das (oder die) Gegenstand einer Straftat war(en), nicht zu melden ist, lassen sich keine Aussagen dazu treffen, in wie vielen Fällen eine Anzeige wegen des Besitzes von oder des Handels mit Mephedron zu einer Verurteilung geführt hat.
Frage 14:
Mephedron findet weder in der Human- noch in der Veterinärmedizin Verwendung. Firmen, die Mephedron herstellen bzw. hergestellt haben, sind meinem Ressort nicht bekannt. Generell dürften die chemischen Wirkstoffe vornehmlich aus Asien (v.a. China) stammen.
Frage 15:
Soweit meinem Ressort bekannt, wurde Mephedron bis zu seiner Erfassung in der Suchtgiftverordnung in ähnlicher Weise wie andere so genannte „legal highs“ verbreitet - über Internet und in einschlägigen Shops, vielfach unter Verwendung irreführender Produktbezeichnungen (Düngemittel oder Badesalz), aber auch im Straßenhandel.
Frage 16:
Aus dem im Auftrag meines Ressorts - in Anbindung an das Informationssystem über neue psychoaktive Substanzen auf EU-Ebene - eingerichteten bundesweiten Informations- und Frühwarnsystem über besondere Gefahrenhinweise im Zusammenhang mit Substanzkonsum wissen wir, dass europaweit laufend Stoffe mit psychoaktivem Wirkpotenzial aus unterschiedlichen chemischen Substanzklassen im Umlauf sind. Die Ergebnisse des Österreichischen Arzneimittelkontrolllabors bei der Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit, das laufend Proben analysiert, zeigen das auch für Österreich. Großteils handelt es sich um Abfallprodukte aus der Arzneimittelforschung. Profitorientierte Geschäftemacher greifen auf diese Chemikalien zurück, um sie als so genannte „legale Alternativen“ zu den international kontrollierten Drogen zu vermarkten. Eine Deklaration der jeweils in Verkehr gebrachten Stoffe findet allerdings nicht statt. Nur durch chemische Analyse lässt sich jeweils feststellen, um welche Substanz oder Substanzen es sich handelt. Die überaus große Vielzahl und offensichtlich leichte Verfügbarkeit der Chemikalien macht es den Erzeugern und Händlern leicht, immer wieder neue Stoffe in Verkehr zu bringen. Gerade das erschwert aber ein effektives Vorgehen gegen diese Entwicklungen.
Ich darf aber darauf hinweisen, dass mein Ressort versucht hat, hier neue Wege zu beschreiten. Ein von mir gemeinsam mit der Frau Bundesministerin für Justiz und der Frau Bundesministerin für Inneres vorgelegtes Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) wurde bereits einstimmig im Nationalrat und Bundesrat beschlossen und tritt mit 1.1.2012 in Kraft. Das Gesetz soll es ermöglichen, durch gezielt angebotsseitiges Vorgehen gegen Erzeuger und Händler die Flut immer neuer Substanzen einzudämmen und aufgegriffene Substanzen rasch aus dem Verkehr zu ziehen.