9433/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/250-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 19. Dezember 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9584/J-NR/2011 betreffend Verbauung der denk­malgeschützten Steinhofgründe, die die Abg. Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen am 20. Oktober 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Die Gesamtanlage (Psychiatrisches Krankenhaus, Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien, Spital Pulmologisches Zentrum) wurde mit Verordnung des Bundesdenkmalamtes betreffend den 14. Wiener Gemeindebezirk vom 8. Juni 2004 (Zl. 43.234/2/2003), in Kraft getreten mit 15. Juni 2004, gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz (DMSG) unter Denkmalschutz gestellt. Der entsprechende Auszug aus der Verordnung des Bundesdenkmalamtes betreffend den 14. Wiener Gemeindebezirk stellt sich wie folgt dar:

 

Objekt

Adresse

EZ

Gst. Nr.

KG

Kirche hl. Leopold

Baumgartner Höhe 1

320

640/16

01206 Hütteldorf

Psychiatrisches Krankenhaus, Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien

Baumgartner Höhe 1

320

640/16

01206 Hütteldorf

Spital Pulmologisches Zentrum

Sanatorium-straße 2

320

640/12

01206 Hütteldorf

 

Da die Anstaltsapotheke, das Personalwohnhaus, 2 Garagengebäude und 1 Lagergebäude keine prägenden Merkmale der Spitalsanlage und zudem stark verändert sind, wurden diese auf Gst. Nr. 640/16 befindlichen Teilobjekte auf Antrag der Stadt Wien mit Bescheid des Bundes­denkmalamtes gemäß § 2a Abs. 5 DMSG vom 29. März 2011, Zl. 945/6/2011, aus dem Denk­malschutz entlassen.

 

Zu Fragen 3 und 4:

Der flächenmäßige Umfang des unter Denkmalschutz stehenden Areals ist in der genannten Verordnung durch Angabe der Grundstücknummern festgelegt.

 

Zu Frage 5:

Hinsichtlich der Planung zur Errichtung eines Rehabilitationszentrums am östlichen Rand der Anlage erfolgten Vorgespräche mit dem Bundesdenkmalamt. Dem diesbezüglichen Antrag wurde auf Basis einer genehmigungsfähigen Einreichplanung mit Bescheid des Bundesdenk­malamtes vom 14. September 2011 (Zl. 945/31/2011) stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung gemäß § 5 DMSG erteilt, da die geplanten Veränderungen unter Abwägung der vorgebrachten Sanierungs- und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes im Hinblick auf die erhalten bleibenden wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objektes in Substanz und Erscheinung möglich erschienen. Außerdem wurde – wie in allen Veränderungs­bewilligungen üblich – durch Auflagen festgelegt, dass alle Arbeiten im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt durchzuführen sind. Hinsichtlich einer Verbauung des Geländestreifens nördlich von Pavillon 8 wurden erste Vorgespräche geführt. Dem Bundesdenkmalamt liegen diesbezüglich allerdings lediglich Unterlagen von der Aussagekraft eines Lageplans vor.

 

Zu Frage 6:

Nein.

 

Zu Frage 7:

In einem Veränderungsverfahren nach § 5 DMSG obliegt der Nachweis des Zutreffens der für eine Veränderung geltend gemachten Gründe dem Antragsteller.

 

Zu Frage 8:

Das Bundesdenkmalamt ist in seiner Entscheidung nicht an die Flächenwidmung gebunden. Die Errichtung von Neubauten in der baukünstlerischen Kernzone – diese umfasst die gesamte Fläche mit Ausnahme des Wirtschaftsareals am östlichen Rand – ist aus Sicht des Bundes­denkmalamtes nicht möglich.

 

Zu Frage 9:

Derzeit liegen dem Bundesdenkmalamt keine entsprechenden Pläne vor.


Zu Fragen 10 bis 13:

Die Republik Österreich ist als Vertragsstaat berechtigt, Vorschläge für die Eintragung in die UNESCO-Welterbeliste zu machen. Da innerstaatlich die Mechanismen auf Basis der Kompe­tenzverteilung der Bundesverfassung zum Tragen kommen und die obligate Erklärung zum Management einer Welterbestätte alle Gebietskörperschaften umfasst, ist das Interesse des jeweiligen Bundeslandes Grundvoraussetzung für die Auswahl geeigneter Vorschläge für die Nationale Vorschlagsliste. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegt kein entsprechendes Ersuchen des Landes Wien hinsichtlich der Anlage des Otto-Wagner-Spitals vor.

 

Zu Fragen 14 bis 16:

Änderungen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes fallen in die Zuständigkeit der Stadt Wien. Das Bundesdenkmalamt war in das Umwidmungsverfahren nicht eingebunden.

 

Zu Fragen 17 bis 20:

Unter Hinweis auf die bei der Stadt Wien liegende Zuständigkeit in Fragen des Flächen­widmungs- bzw. Bebauungsplanes wird mitgeteilt, dass dem Bundesdenkmalamt derzeit betreffend das Schloss Belvedere (Schlosspark) und das Schloss Schönbrunn (Park) keine Pläne einer Umwidmung bekannt sind.

 

Zu Fragen 21 bis 23:

Nein. Ein Eingehen auf die Fragen 22 und 23 erübrigt sich daher.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.