9454/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.12.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9645/J der Abgeordneten Dr.in  Susanne Winter und weiterer Abgeordneter wie folgt:

Aufgrund der Haushaltsrechtsreform 2009 (erste Etappe) sind Rücklagen Buchgeld (Rücklagen werden erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung finanziert).Daraus ergibt sich für den Bund und damit auch für den Steuerzahler eine Zinsersparnis.

Fragen 1 und 3:

Die Höhe der Rücklagen zum Jahresende ist in den jeweiligen Rechnungsabschlüssen angeführt. Für die Untergliederungen meines Ressorts (20, 21 und 22) ergeben sich die nachstehenden Summen:

Rücklagen am 31. Dezember 2009:

Untergliederung

Betrag in Millionen €

20

Arbeit

27,088

21

Soziales und Konsumentenschutz

57,198

22

Sozialversicherung

0,043

Rücklagen am 31. Dezember 2010:

Untergliederung

Betrag in Millionen €

20

Arbeit

28,890

21

Soziales und Konsumentenschutz

71,050

22

Sozialversicherung

0,043

Fragen 2 und 4 sowie 11 bis 14:

Hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9646/J durch die Bundesministerin für Finanzen.


Fragen 5 bis 10:

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt keine Aufzeichnungen, denen die tägliche Rücklagenbewegung bzw. der tägliche Rücklagenstand nachträglich zu entnehmen ist. Die Vorschriften über die Rücklagengebarung (insbesondere § 53 Bundeshaushaltsgesetz) erfordern nur, dass der jeweils aktualisierte („tagfertige“) Rücklagenstand festgestellt werden kann, in welchem die bisherigen Rücklagenverwendungen des laufenden Finanzjahres berücksichtigt sind.  Eine rückwirkende monatliche Aufschlüsselung der Höhe der Rücklagen ist daher mit vernünftigem verwaltungsökonomischem Aufwand nicht zu bewerkstelligen.

Fragen 15 bis 18:

Auch hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9646/J durch die Bundesministerin für Finanzen.

Frage 19:

Auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen werden Rücklagen zur     Abdeckung allfälliger außer- bzw. überplanmäßiger Ausgaben verwendet.