9454/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.12.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9645/J der Abgeordneten Dr.in Susanne Winter und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Aufgrund der Haushaltsrechtsreform 2009 (erste Etappe) sind Rücklagen Buchgeld (Rücklagen werden erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung finanziert).Daraus ergibt sich für den Bund und damit auch für den Steuerzahler eine Zinsersparnis.
Fragen 1 und 3:
Die Höhe der Rücklagen zum Jahresende ist in den jeweiligen Rechnungsabschlüssen angeführt. Für die Untergliederungen meines Ressorts (20, 21 und 22) ergeben sich die nachstehenden Summen:
Rücklagen am 31. Dezember 2009:
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Untergliederung |
Betrag in Millionen € |
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20 |
Arbeit |
27,088 |
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21 |
Soziales und Konsumentenschutz |
57,198 |
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22 |
Sozialversicherung |
0,043 |
Rücklagen am 31. Dezember 2010:
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Untergliederung |
Betrag in Millionen € |
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20 |
Arbeit |
28,890 |
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21 |
Soziales und Konsumentenschutz |
71,050 |
|
22 |
Sozialversicherung |
0,043 |
Fragen 2 und 4 sowie 11 bis 14:
Hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9646/J durch die Bundesministerin für Finanzen.
Fragen 5 bis 10:
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt keine Aufzeichnungen, denen die tägliche Rücklagenbewegung bzw. der tägliche Rücklagenstand nachträglich zu entnehmen ist. Die Vorschriften über die Rücklagengebarung (insbesondere § 53 Bundeshaushaltsgesetz) erfordern nur, dass der jeweils aktualisierte („tagfertige“) Rücklagenstand festgestellt werden kann, in welchem die bisherigen Rücklagenverwendungen des laufenden Finanzjahres berücksichtigt sind. Eine rückwirkende monatliche Aufschlüsselung der Höhe der Rücklagen ist daher mit vernünftigem verwaltungsökonomischem Aufwand nicht zu bewerkstelligen.
Fragen 15 bis 18:
Auch hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9646/J durch die Bundesministerin für Finanzen.
Frage 19:
Auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen werden Rücklagen zur Abdeckung allfälliger außer- bzw. überplanmäßiger Ausgaben verwendet.