946/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.04.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0007-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am     . April 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 25. Februar 2009 unter der Nr. 1043/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Blaulicht für First Responder gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø      Sind „First Responder“ derzeit von den Regelungen des § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz umfasst?

Ø      Wenn ja, von welcher Ziffer des § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz sind „First Responder“ umfasst, wie viele „First Responder“ haben bislang um eine Blaulichtgenehmigung angesucht und wie viele dieser Ansuchen sind positiv erledigt worden?

 

„First Responder“ sind von der Regelung des § 20 Abs. 5 KFG derzeit nicht umfasst.

Nach Mitteilung der Länder hat es lediglich in Tirol und Niederösterreich Ansuchen gegeben, die aber mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen wurden.

In der Steiermark wurden 5 Genehmigungen für „First Responder“ erteilt, wobei es sich dabei aber nicht um Privatfahrzeuge dieser Personen, sondern ausschließlich um Genehmigungen für Fahrzeuge von Rettungsorganisationen, die von Notärzt/innen bzw. Sanitäter/innen im Dienste dieser Organisationen benutzt werden, handelt. Diese Genehmigungen wurden auf den Tatbestand des § 20 Abs. 5 lit. c KFG („für den Rettungsdienst“) gestützt.

 

Zu Frage 3:

Ø      Wenn nein, inwieweit ist derzeit an eine Ausweitung des § 20 Kraftfahrgesetz im Sinne einer Aufnahme von „First Respondern“ gedacht?

Derzeit ist an eine Ausweitung des § 20 Kraftfahrgesetz im Sinne einer Aufnahme von „First Respondern“ nicht gedacht.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Anbringung von Blaulicht an Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind, gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG bewilligt wird. Daneben dürfen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d KFG unter anderem bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht ohne Bewilligung angebracht werden.

Da die Anfahrt bei “First Respondern” mit dem Privatfahrzeug erfolgt, ist die genannte Bestimmung auf diese aber nicht anwendbar.

 

Zu Frage 4:

Ø      Aus welchen Gründen hat man bislang verzichtet, „First Respondern“ Blaulicht zu genehmigen?

 

Es wurde bislang wegen fehlender gesetzlicher Grundlage verzichtet, „First Respondern“ Blaulicht zu genehmigen.

Außerdem ist bei der Bewilligung der Anbringung von Blaulicht restriktiv vorzugehen. Die restriktive Bewilligung von Blaulicht bewirkt die sofortige Erkennbarkeit von Einsatzfahrzeugen.

Das in Frage kommende Fahrzeug muss eindeutig „für den Rettungsdienst“ bestimmt sein. Ein Privatfahrzeug eines „First Responders“ fällt nicht unter den gesetzlichen Tatbestand.

 

Zu Frage 5:

Ø      Wie viele Genehmigungen zur Nutzung eines sogenannten „Blaulichts“ gem. § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz gibt es derzeit?

 

Genehmigungen gemäß § 20 Abs. 5 KFG werden von den Landeshauptleuten erteilt. Diesbezüglich verfügt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie über keinerlei Informationen.

Eine Rundfrage bei den Ländern hat folgendes Ergebnis gezeigt:

Aus Oberösterreich und Vorarlberg sind keine Antworten eingelangt.