9473/AB XXIV. GP

BMJ-Pr7000/0273-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Eingelangt am 20.12.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9596/J-NR/2011

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitch-Jenewein und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „3 DV-Mini Kassetten mit Bildsequenzen von Natascha Kampusch während ihrer Gefangenschaft“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zunächst ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Anfrage im Hinblick darauf, dass sie sich auf eine Strafsache bezieht, die nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu keinem Hauptverfahren geführt hat, und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, nur so weit möglich ist, als Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden. Soweit die Anfrage auf die Preisgabe von höchstpersönlichen Details zu den Lebensumständen von Verfahrensbeteiligten abzielt, ist ferner auf meine Verpflichtung zum Datenschutz hinzuweisen.


Darüber hinaus kann eine Beantwortung nur hinsichtlich jener Fragen erfolgen, die sich auf Vorgänge beziehen, die dem Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft und damit dem Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Justiz unterliegen.

Zu 1 und 2:

Ja.

Zu 3 bis 9:

Alle drei Mini-DV-Kassetten wurden im Jahr 2006 von Kriminalpolizei und Untersuchungsrichter gesichtet. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf die Anwesenheit weiterer Personen. Im Übrigen verweise ich auf die Einleitung meiner Anfragebeantwortung.

Zu 10 bis 14:

Es wurde eine Videokamera der Marke Canon mit eingelegtem Videofilm sichergestellt. Wo deren Überprüfung stattfand, ergibt sich aus den der Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten nicht.

Zu 15 bis 17:

Erkenntnisse zu einem Schwimmbadfilter der Marke Evo Boy, Baujahr 1966, finden sich in den Akten nicht.

 

Wien,     . Dezember 2011

 

 

 

Dr. Beatrix Karl