9474/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.12.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0274-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 9597/J-NR/2011

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mietwagen zur Entführung der Natascha Kampusch 2“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zunächst ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Anfrage im Hinblick darauf, dass sich diese auf eine Strafsache bezieht, die nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu keinem Hauptverfahren geführt hat, und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, nur so weit möglich ist, als Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden.

Darüber hinaus kann eine Beantwortung nur hinsichtlich jener Fragen erfolgen, die sich auf Vorgänge beziehen, die dem Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft und damit dem Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Justiz unterliegen.


Zu 1 bis 39:

Aus den der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten ergibt sich lediglich, dass bei Grabungen auf dem Grundstück des W. P. eine schwarze Tasche für ein Fahrtenbuch mit der Aufschrift „S-538JC“ gefunden wurde. Ob hiezu weitere kriminalpolizeiliche Ermittlungen vorgenommen wurden, die allenfalls auf Grund ihrer Unerheblichkeit nicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingeflossen sind, kann anhand der der Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Nach dem Inhalt dieser Akten ist jedoch gesichert, dass die Entführung der N. K. nicht mit einem Mietfahrzeug erfolgte.

Wien,     . Dezember 2011

 

 

Dr. Beatrix Karl