9488/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0309-I/A/15/2011
Wien, am 19. Dezember 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9661/J der Abgeordneten Mühlberghuber und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage wurde eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt, die im Folgenden wiedergegeben wird; darüber hinausgehende Daten liegen meinem Ressort nicht vor.
Seitens des Hauptverbandes wurde wie folgt Stellung genommen:
„Fragen 1 und 3:
Für
den Bereich der Krankenversicherungsträger wird auf die beiliegende
Tabelle verwiesen.
Von der AUVA wurde in den letzten fünf Jahren für Versicherte bis zum 14. Lebensjahr kein Kurheilverfahren (im Rahmen der Unfallheilbehandlung gemäß § 189 Abs. 2 Z 4 ASVG) durchgeführt. Dementsprechend ergaben sich keine Behandlungskosten und auch keine Kosten für Begleitpersonen.
Von den Pensionsversicherungsträgern werden Kuraufenthalte mangels Zuständigkeit nicht gewährt.
Fragen 2, 4 und 5:
Von der WGKK wurden aufgrund der finanziellen Situation die Einstellung der Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und die Aufhebung der diesbezüglichen Richtlinien mit Wirksamkeit ab 1. August 2004 beschlossen. Kur- und Erholungsaufenthalte sowie Zuschüsse zu derartigen Aufenthalten werden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt.
Von der NÖGKK wird für Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr – sofern beantragt – generell eine Begleitperson für Kuraufenthalte bewilligt und die Kosten für die Begleitperson übernommen. Die Nettokosten für Begleitpersonen sind pro Tag wie folgt festgesetzt:
2007 € 38,65
2008 € 39,65
2009 € 41,20
2010 € 41,20
2011 € 42,11
Von der BGKK werden die Kosten von Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr generell übernommen. Die Höhe der Tarife für diese Begleitpersonen sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Die Auswertung wäre nur mit einem nicht vertretbar hohen personellen Aufwand und nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit möglich. Aus diesem Grund können keine Angaben über die Anzahl und die angefallenen Kosten für Begleitpersonen gemacht werden.
Die OÖGKK übernimmt die Kosten für eine Begleitperson für Kinder bis zum 15. Lebensjahr in voller Höhe. Bei den folgenden Zahlen handelt es sich um Kinder bis zum 15. Lebensjahr. Eine Auswertung bis zum 14. Lebensjahr ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da die Daten nicht nach dem Alter, sondern nur nach Begleitperson vorhanden sind. Die differierenden Beträge ergeben sich auch aus der unterschiedlichen Aufenthaltsdauer bei Haut- und Atemwegserkrankungen sowie dem Umstand, dass des Öfteren auch zwei Kinder mit einer Begleitperson einen Aufenthalt absolvierten. Die Kosten wurden in voller Höhe nach den Tarifen für Begleitpersonen der Rahmenverträge durch die Kasse übernommen. Die Unterbringung von Kindern im Rahmen des Sonderprogrammes Asthma-Verhaltens-Training (AVT) in der eigenen Einrichtung der OÖGKK RehaMed Tisserand, Bad Ischl, sind mangels geeigneter Auswertungsmöglichkeit in den Zahlen nicht enthalten.
|
Jahr |
Kinder |
Kosten für Angehörige |
|
2006 |
83 |
€ 64.983,35 |
|
2007 |
83 |
€ 59.443,70 |
|
2008 |
50 |
€ 45.795,75 |
|
2009 |
74 |
€ 61.228,20 |
|
2010 |
87 |
€ 60.852,40 |
Die STGKK übernimmt die Kosten für Kuraufenthalte von Kindern und Jugendlichen bis zum 14. Lebensjahr und Begleitpersonen in tariflicher Höhe. Kosten wurden wie folgt übernommen:
|
Jahr |
Fälle |
Kosten für Angehörige |
|
2006 |
23 |
€ 19.784,60 |
|
2007 |
24 |
€ 20.793,70 |
|
2008 |
12 |
€ 11.022,70 |
|
2009 |
25 |
€ 23.360,40 |
|
2010 |
24 |
€ 23.607,60 |
Die KGKK leistet keinen Zuschuss für Begleitpersonen bei Kuraufenthalten von Kindern unter dem 14. Lebensjahr.
Von der SGKK wurden Kosten für Begleitpersonen wie folgt übernommen:
|
Jahr |
Fälle |
Kosten für Angehörige |
|
2006 |
7 |
€ 3.254,40 |
|
2007 |
8 |
€ 4.983,30 |
|
2008 |
6 |
€ 3.408,44 |
|
2009 |
2 |
€ 2.023,84 |
|
2010 |
3 |
€ 2.018,80 |
|
bis 10/2011 |
10 |
€ 8.701,55 |
Von der TGKK mussten zur Abdeckung des bestehenden Budgetdefizites alle freiwilligen Leistungen ersatzlos gestrichen und die diesbezüglich bestehenden Richtlinien aufgehoben werden. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (insbesondere Kuraufenthalte bzw. Zuschüsse zu Kuraufenthalten) sind im Leistungsrecht der Krankenversicherungsträger gemäß § 155 ASVG als freiwillige Leistungen vorgesehen. Freiwillige Leistungen dürfen nach den Bestimmungen des ASVG nur unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erbracht werden.
Der VGKK liegen diesbezüglich elektronisch auswertbare Daten nicht vor. Die VGKK geht davon aus, dass sich sowohl die Anzahl als auch die Kosten in minimalen Grenzen
halten. Häufiger sind Anträge auf Aufenthalte in Rehabilitationszentren. Bei Antrag auf Kuraufenthalt für ein Kind mit Begleitperson erfolgt eine individuelle Fallbeurteilung durch den medizinischen Dienst. Sofern ein solcher Kuraufenthalt für ein Kind medizinisch begründet ist und auch die Anwesenheit eines Elternteils als notwendig erachtet wird, werden diese Kosten zur Gänze übernommen.
Von der BKK Wiener Verkehrsbetriebe werden die Kosten für die Begleitperson übernommen. Die diesbezüglichen Zahlen stellen sich wie folgt dar:
|
Jahr |
Anzahl der begleiteten Kinder |
Kosten für Angehörige |
|
2006 |
0 |
0 |
|
2007 |
1 |
€ 892,82 |
|
2008 |
1 |
€ 915,20 |
|
2009 |
2 |
€ 3.621,72 |
|
2010 |
2 |
€ 2.130,04 |
Die BKK voestalpine Bahnsysteme übernimmt 100 % der Kosten für Begleitpersonen (laut den tariflichen Kosten). Es liegt ein Fall aus dem Jahr 2007 mit Gesamtkosten in Höhe von € 2.030,45,- (Kind und Begleitperson) vor.
Von der BKK Zeltweg werden, sofern bei einem Kinder-Kuraufenthalt eine Begleitperson erforderlich ist, im Regelfall die Kosten übernommen. Es wurden keine Fälle mitgeteilt.
Von der VAEB wurden in den letzten 5 Jahren Kosten für Kuraufenthalte von Kindern und Jugendlichen bis zum 14. Lebensjahr sowie Kosten für Begleitpersonen (wobei jedoch nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich bei den Begleitpersonen immer um Angehörige handelt) wie folgt übernommen:
|
|
Kinder |
Begleitpersonen |
BP-Tarif |
Kosten in € |
|
|
|
Fälle |
Fälle |
Tage |
|
|
|
2006 |
35 |
22 |
454 |
38,65 |
17.547,10 |
|
2007 |
19 |
16 |
356 |
38,65 |
13.759,40 |
|
2008 |
21 |
11 |
232 |
39,65 |
9.198,80 |
|
2009 |
15 |
9 |
222 |
41,20 |
9.146,40 |
|
2010 |
9 |
4 |
98 |
41,20 |
4.037,60 |
|
insgesamt |
|
|
|
|
53.689,30 |
Von der BVA werden für stationäre Kuraufenthalte Begleitpersonen für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bewilligt. Wird im Zuge des Aufenthaltes in einer
anstaltseigenen bzw. vertraglichen Einrichtung eine Begleitperson bewilligt, werden für diese die Aufenthaltskosten (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe) übernommen. Sollten die anstaltseigenen und vertraglichen Einrichtungen nicht ausreichen oder der Patient für die Aufnahme in eine der zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht geeignet sein, können Kurkostenbeiträge gewährt werden. Für Kurkostenbeiträge im Inland werden € 21,- für Begleitpersonen auf die Dauer des für den Leistungsempfänger bewilligten und tatsächlich konsumierten Ausmaßes bewilligt. Die diesbezüglichen Zahlen stellen sich wie folgt dar:
|
Jahr |
Fälle |
Kosten in € |
|
2006 |
28 |
23.062,06 |
|
2007 |
23 |
18.361,55 |
|
2008 |
17 |
13.121,25 |
|
2009 |
7 |
6.056,40 |
|
2010 |
18 |
16.150,40 |
Bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft bezieht sich die Bewilligung von Kuraufenthalten für Kinder auch auf die Begleitperson. Eine fehlende Bewilligung für die Begleitperson hätte die Aufnahmezurückweisung durch die Vertragseinrichtung zur Folge. Elektronisch auswertbare Zahlen liegen nicht vor.
Seitens der SVA der Bauern wird bei Kindern bis Vollendung des 15. Lebensjahres eine Begleitperson für ein Kurheilverfahren bewilligt. Die Kosten diesbezüglich werden entsprechend den vertraglichen Tarifen übernommen. Kosten für Angehörige wurden wie folgt übernommen:
|
Jahr |
Anzahl |
Kosten in € |
|
2008 |
9 |
7.393,65 |
|
2009 |
4 |
3.460,80 |
|
2010 |
11 |
9.929,20 |
Die AUVA würde die Kosten für Begleitpersonen übernehmen. Auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.“
Zu diesen Ausführungen möchte ich abschließend Folgendes anmerken:
Wie auch in der Beantwortung der gegenständlichen Anfrage durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei Kur- und Erholungsaufenthalten um freiwillige Leistungen der Versicherungsträger, die nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Trägers als Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 ASVG) oder zur Krankheitsverhütung (§ 156 ASVG) gewährt werden können, auf die jedoch seitens der Versicherten kein Rechtsanspruch besteht. Gleiches muss auch für die Finanzierung des Aufenthaltes einer Begleitperson in einer Kureinrichtung gelten.
Ich möchte aber betonen, dass sich die Anfrage lediglich auf Kuraufenthalte bezieht, sodass diese auch nur im Hinblick auf diese beantwortet wurde. Ich weise darauf hin, dass die Krankenversicherungsträger, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, gemäß § 154a ASVG im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe des § 133 Abs. 2 ASVG (also in ausreichendem und zweckmäßigem, jedoch das Maß des Notwendigen nicht übersteigendem Umfang) medizinische Maßnahmen mit dem Ziel gewähren, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt selbstverständlich auch die Kostenübernahme für Begleitpersonen von Kindern durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.
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