95/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.12.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-9.500/0008-I/PR3/2008 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben am 11. November 2008 unter der NR. 134/J-NR/2008 an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche Anfrage betreffend Ganzkörperscanner auf Flughäfen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Ø Seit wann ist die Absicht der EU-Kommission, Ganzkörperscanner an Flughäfen einzusetzen, bekannt?
Artikel 4, 2. Absatz der Verordnung [EG] Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, sieht vor, dass zusätzliche gemeinsame Grundstandards, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht vorgesehen waren, nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags in den Anhang aufzunehmen sind.
In Vorbereitung der Erlassung einer Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 festgelegten Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt übermittelte die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament einen Entwurf über mögliche gemeinsame Grundstandards, die anschließend in der Durchführungsverordnung detaillierter behandelt werden sollen.
Die „Körper-Scanner“ waren in dem genannten Entwurf eine von mehreren Methoden, die für die Kontrolle von Personen als Alternative zur heute gängigen händischen Durchsuchung (in möglicher Kombination mit einem “Metallsuchgerät”) zum Aufspüren von verbotenen Gegenständen am Körper, wie z.B. Sprengstoffgürtel, herangezogen werden können.
Zwischenzeitlich beschloss die EU-Kommission im Regelungsausschuss am 3. Dezember 2008 die „Körper-Scanner“ ersatzlos aus genanntem Entwurf der Verordnung zu streichen. Dieser Entwurf wird umgehend an das Europäische Parlament weitergeleitet.
Frage 2:
Ø Wie schätzen Sie diese Technologie ein?
Nach Begutachtung durch meine Experten ist der Einsatz der heute erhältlichen Geräte in Österreich nicht angedacht. Die Entwicklung auf europäischer Ebene in technischer und juridischer Sicht wird beobachtet.
Frage 3:
Ø Welches konkrete Konfliktpotential besteht in a) grundrechtlicher, b) datenschutzrechtlicher, c) sonstiger rechtlicher Hinsicht mit geltendem österreichischen Recht?
Eine umfassende rechtliche Prüfung auf Basis detaillierter technischer Produktbeschreibungen würde, nachdem an den Einsatz dieser Technologie in Österreich nicht gedacht ist, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen.
Frage 4:
Ø Warum haben Sie die österreichische Öffentlichkeit bisher über die Absichten der EU-Kommission und Ihre Positionierung dazu nicht informiert?
Die „Körper-Scanner“ sind seit Jahren in der öffentlichen Diskussion präsent.
Wie bereits ausgeführt, ist der Einsatz der heute erhältlichen Geräte in Österreich nicht angedacht. Auch die EU-Kommission beschloss die „Körper-Scanner“ aus dem Verordnungsentwurf zu streichen.
Frage 5:
Ø Welche Position werden Sie dazu künftig im Rat der Europäischen Union vertreten?
Die Europäische Kommission hat in dieser Sache im Dezember 2008 eine breit angelegte Arbeitsgruppe, unter anderem mit Mitgliedern der relevanten Grundrechts-, Menschenrechts- und Datenschutzorganisationen auf europäischer Ebene, eingerichtet. Ein Fragebogen soll jetzt von allen teilnehmenden Organisationen und den Mitgliedstaaten ausgefüllt werden.
Es gilt jetzt die Arbeit dieser Arbeitsgruppe zu respektieren und als Grundlage für die Positionierung Österreichs in dieser so wichtigen Frage heranzuziehen.
Frage 6 und 7:
Ø Werden Sie sich massiv gegen diese Methode aussprechen und auch entsprechend auf weitere damit befasste Regierungsmitglieder einwirken?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Weiterentwicklungen, speziell im Bereich der Sicherheit, werden von meinem Haus stets genau verfolgt, dieses und ähnliche Systeme werden seit einiger Zeit beobachtet. Die größtmögliche Sicherheit steht dabei im Vordergrund.
Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 2.