9503/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
|
BMJ-Pr7000/0280-Pr 1/2011 |
||
|
|
Museumstraße 7 1070 Wien
|
|
Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
|
|||
|
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9605/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vollziehung der Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB (§ 207b StGB)“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die in dieser Materie gestellten früheren Anfragen jeweils nur einen kurzen Beobachtungszeitraum (Halbjahre) betrafen und deswegen auf Basis der Berichte der Oberstaatsanwaltschaften auch inhaltlich vollständig beantwortet werden konnten.
Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zur Zahl 8419/J-NR/2011 und kann nur neuerlich hervorheben, dass die dort gestellten Fragen auf eine wissenschaftliche Untersuchung der Anwendung des § 207b StGB Abs. 1 bis 3 als alleiniges oder führendes Delikt im Beobachtungszeitraum von 2003 bis 2010 hinauslaufen würden, die schon mangels einer automationsunterstützten statistischen Auswertungsmöglichkeit im Rahmen einer Anfragebeantwortung nicht geleistet werden kann. Von der Erteilung detaillierter händischer Auswertungs- und Berichtsaufträge an die Staatsanwaltschaften musste und muss ich weiterhin Abstand nehmen, weil der bekannt hohe Arbeitsdruck der Staatsanwaltschaften derart aufwändige händische Recherchen nicht zulässt.
Zu 2:
Da § 207b StGB keinen Unterschied zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Kontakten macht, kann auch diese Frage nicht mittels elektronischer Auswertungen beantwortet werden. Auch hierfür wären händische Auswertungen erforderlich, die aus den genannten Gründen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden könnten.
Zu 3 und 4:
Die Verurteilungszahlen aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik sind korrekt. Die Berichte der Oberstaatsanwaltschaften umfassen nicht sämtliche Fälle, weil die Oberstaatsanwaltschaften auf Grund eines elektronischen Registerauszuges, der aus der Verfahrensautomation Justiz zur Verfügung gestellt wird, die relevanten Akten identifizieren. Dieser Registerauszug ist unvollständig, weil in früheren Jahren die strafbestimmenden Paragraphen im Freitext in die elektronischen Register eingetragen wurden und bei unvermeidbaren Eintragungsungenauigkeiten einzelne Verfahren in einer späteren elektronischen Auswertung nicht aufscheinen.
Wien, . Dezember 2011
Dr. Beatrix Karl