9518/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.12.2011
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9875/J der Abgeordneten Podgorschek, Gradauer, Themessl und anderer Abgeordneter wie folgt:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass Jubiläumszuwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Gehaltsgesetz 1956 gewährt werden und keinen „Golden Handshake“ darstellen. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Beantwortung der Fragen 2 und 5 bis 8.
Fragen 1, 3 und 4:
In meinem Ressort (Zentralleitung, Bundessozialamt und Arbeitsinspektorate) wurden in den Jahren 2007 bis 2011 folgende Jubiläumszuwendungen ausbezahlt:
|
Jahr |
Höhe der ausbezahlten |
Anzahl
der |
Durchschnitt
pro |
|
2007 |
693.139,14 € |
87 |
7.967,12 € |
|
2008 |
699.949,61 € |
90 |
7.777,22 € |
|
2009 |
802.351,49 € |
95 |
8.445,81 € |
|
2010 |
763.158,30 € |
77 |
9.911,15 € |
|
2011 |
996.958,44 € |
94 |
10.605,94 € |
Anzumerken ist, dass die errechneten Durchschnittswerte aufgrund der in den jeweiligen Jahren möglichen unterschiedlichen Verteilung der Jubiläumszuwendungen (25, 35 bzw. 40 Jahre) kaum aussagekräftig sind.
Fragen 2 und 5 bis 8:
Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar: Jubiläumszuwendungen können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste im Ausmaß von 200 v.H. bzw. 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des/der Bediensteten entspricht, gewährt werden.
Weiters kann unter den im § 20c Abs. 3 Gehaltsgesetz bestimmten Voraussetzungen die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, wenn eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren vorliegt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt werden.
Die höchste
Jubiläumszuwendung beträgt gemäß § 20c des
Gehaltsgesetzes 1956 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen
Stellung des/der
Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum
fällt.