9518/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9875/J der Abgeordneten Podgorschek, Gradauer, Themessl und anderer Abgeordneter wie folgt:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass Jubiläumszuwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Gehaltsgesetz 1956 gewährt werden und keinen „Golden Handshake“ darstellen. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Beantwortung der Fragen 2 und 5 bis 8.

Fragen 1, 3 und 4:

In meinem Ressort (Zentralleitung, Bundessozialamt und Arbeitsinspektorate) wurden in den Jahren 2007 bis 2011 folgende Jubiläumszuwendungen ausbezahlt:

Jahr

Höhe der ausbezahlten
Jubiläumszuwendungen

Anzahl der
MitarbeiterInnen

Durchschnitt pro
MitarbeiterIn

2007

693.139,14 €

87

7.967,12 €

2008

699.949,61 €

90

7.777,22 €

2009

802.351,49 €

95

8.445,81 €

2010

763.158,30 €

77

9.911,15 €

2011

996.958,44 €

94

10.605,94 €

Anzumerken ist, dass die errechneten Durchschnittswerte aufgrund der in den jeweiligen Jahren möglichen unterschiedlichen Verteilung der Jubiläumszuwendungen (25, 35 bzw. 40 Jahre) kaum aussagekräftig sind.


Fragen 2 und 5 bis 8:

Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar: Jubiläumszuwendungen können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste im Ausmaß von 200 v.H. bzw. 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des/der Bediensteten entspricht, gewährt werden.

Weiters kann unter den im § 20c Abs. 3 Gehaltsgesetz bestimmten Voraussetzungen die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, wenn eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren vorliegt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt werden.

Die höchste Jubiläumszuwendung beträgt gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des/der
Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.