9529/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.12.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 23. Dezember 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0354-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 9718/J betreffend „Adoptionswunsch eines blinden Ehepaares“, welche die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 9. November 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Erziehungsfähigkeit von Eltern ist von einer Reihe von Kompetenzen und Persönlichkeitsmerkmalen abhängig und nicht allein vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Behinderung.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Diese Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt fallen in die Vollziehungskompetenz der Länder.


Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Der derzeit in Diskussion stehende Entwurf eines Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes sieht Regelungen für die Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfeträgers an der Adoption vor, die für behinderte und nicht behinderte Adoptivwerber/innen gleichermaßen gelten. Demnach ist ihre Eignung immer im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer Erziehungseinstellung, Erziehungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, ihres Alters und ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der Belastbarkeit des Familiensystems zu beurteilen.