9531/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.12.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.ª Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1126-II/2011
Wien, am . Dezember 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 27. Oktober 2011 unter der Zahl 9626/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Staatspolizeiliche Vormerkungen (§ 53 SPG)“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Aus polizeitaktischen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden. Eine Beantwortung könnte im Ständigen Unterausschuss zum Innenausschuss erfolgen.
Zu Frage 3:
Der Rechtsschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Ermächtigung in dem Umfang zu erteilen, für den die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgabe bzw. zum Einsatz des Instrumentes vorliegen.
Zu Frage 4:
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein wegen Ordnungswidrigkeiten oder Verwaltungsstrafen ist nicht in § 53 SPG und daher auch nicht in dieser Datenanwendung vorgesehen.
Zu Frage 5:
Die Fristen zur Aufbewahrung bzw. Löschung der Daten sind in § 63 Sicherheits-polizeigesetz geregelt.
Zu den Fragen 6 und 7:
EDIS wird von den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nur lokal als elektronische Aktenverwaltung geführt. Auch im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung kann EDIS nur lokal von den dazu berechtigten abgerufen werden.
Zu Frage 8:
Die im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung eingesetzten Daten-anwendungen sind nur für die dazu berechtigten Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung einsehbar. Die Übermittlung von Daten erfolgt ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere des Sicherheits-polizeigesetzes und des Datenschutzgesetzes.
Zu den Fragen 9 und 10:
Nein. Es stellte sich somit auch nicht die Frage der Ermächtigung durch den Rechts-schutzbeauftragten.
Zu Frage 11:
Rechtsgrundlage der Standardanwendung „Elektronische Aktenverwaltung“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) ist die Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl Nr. 76/1986. Es handelt sich um eine durch das Bundesministerium für Inneres nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 der Anlage 1 zu der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl II Nr. 312/2004, SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation). Zweck der Daten-anwendung ist die formale Behandlung der vom Bundesministerium für Inneres zu besorgenden Geschäftsfälle, einschließlich der Aufbewahrung der bei dieser Tätigkeit angefallenen Dokumente.
Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Daten in der Datenanwendung „Auswertung“ sind § 61 Abs. 4 DSG 2000, der 4. Teil des SPG (§§ 51 ff) und § 17 Abs. 3 Z 1 DSG 2000.
Zu Frage 12:
Nein, eine Befassung des Rechtsschutzbeauftragten ist gemäß § 91c SPG nicht vorgesehen.
Zu Frage 13:
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