9547/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.12.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0286-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9657/J-NR/2011

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das BUWOG-Verfahren“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Ermittlungen in der „Causa BUWOG“ ergaben sich aufgrund von im Ermittlungsverfahren in der „Causa Immofinanz/Constantia“ festgestellten Zahlungsflüssen. Nach Vorliegen erster Verdachtsmomente wurde die SOKO Constantia von der Staatsanwaltschaft Wien im Mai 2009 um Überprüfung der Provisionszahlung beim Ankauf der BUWOG durch die Immofinanz AG auf strafrechtliche Relevanz ersucht. Im September 2009 wurde sodann das Ermittlungsverfahren in der „Causa BUWOG“ eingeleitet.


Zu 2, 6, 7 und 8:

Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen in Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und zudem der Erfolg noch nicht abgeschlossener Ermittlungen gefährdet werden könnte.

Eine detaillierte Darstellung des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens ist praktisch nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand möglich. Der Strafakt wird überdies dem Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen übermittelt werden.

Die Dauer des bisherigen Ermittlungsverfahrens in der Causa BUWOG ist einerseits auf die zu sichtende Menge an sichergestellten Daten und Unterlagen und andererseits auf die mehrfache Notwendigkeit von Rechtshilfeersuchen an ausländische Behörden (Liechtenstein, Schweiz, Deutschland, Spanien, Australien, Zypern, Jersey) zurückzuführen.

Zu 3:

Im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien bzw. der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption war und ist ein Staatsanwalt für die Führung des Ermittlungsverfahrens zuständig.

Zu 4:

Da bei den Staatsanwaltschaften eine Kosten-Leistungsrechnung nicht geführt wird, stehen dazu keine Daten zur Verfügung.

Zu 5:

Die Staatanwaltschaft beauftragte einen Buchsachverständigen mit der Evaluierung von Zahlungsflüssen und einen EDV-Sachverständigen mit der Aufbereitung von sichergestellten Daten.

Zu 9:

Nein.

Zu 10:

Der Fortgang des Verfahrens wird durch regelmäßige Berichte der Staatsanwaltschaften an das Bundesministerium für Justiz überwacht.

 

 

Wien,      . Dezember 2011

 

 

Dr. Beatrix Karl