9549/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.12.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.ª Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ:BMI-LR2220/1128-II/2011
Wien, am . Dezember 2011
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kickl und weitere Abgeordnete haben
am
28. Oktober 2011 unter der Zahl 9659/J
an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Partei
„Hizb ut Tahrir“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Beim
Bundesministerium für Inneres liegt keine Satzungshinterlegung im Sinne
des § 1
Abs. 4 Parteigesetz mit der Bezeichnung „Hizb ut Tahrir“ vor. Ebensowenig
ist ein Verein dieses Namens evident.
Zu den Fragen 2 bis 5:
In Deutschland wurde im Jahre 2003 der „Hizb ut Tahrir“ ein Betätigungsverbot wegen aggressiver anti-semitischen Propaganda, Betätigung gegen den Gedanken der Völkerver-ständigung und Befürwortung von Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele auferlegt.
Zu den Fragen 6 und 7:
Es darf um Verständnis dafür gebeten werden, dass aus polizeitaktischen Gründen von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden muss. Die Sicherheitsbehörden agieren in den Fällen des Hervortretens einer Gefahr nach den Befugnissen, die im Sicherheitspolizeigesetz gesetzlich vorgeschrieben sind.
Zu den Fragen 8 bis 11:
Nein.
Zu den Fragen 12 bis 15:
Bereits im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahre 2006 wird angeführt, dass es „in Österreich … seit Jahren eine geringe Anzahl von Sympathisanten, die lose miteinander in Verbindung stehen ..,“ gibt.
Zu Frage 16:
Ja.
Zu den Fragen 17 und 18:
Nein.