9549/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.12.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.ª Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

GZ:BMI-LR2220/1128-II/2011

 

Wien, am       . Dezember  2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kickl und weitere Abgeordnete haben am
28. Oktober 2011  unter der Zahl
9659/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Partei „Hizb ut Tahrir“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Beim Bundesministerium für Inneres liegt keine Satzungshinterlegung im Sinne des § 1
Abs. 4 Parteigesetz mit der Bezeichnung „Hizb ut Tahrir“ vor. Ebensowenig ist ein Verein dieses Namens evident.

 

Zu den Fragen  2 bis 5:

In Deutschland wurde im Jahre 2003 der „Hizb ut Tahrir“ ein Betätigungsverbot wegen aggressiver anti-semitischen Propaganda, Betätigung gegen den Gedanken der Völkerver-ständigung und Befürwortung von Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer Ziele auferlegt.


Zu den Fragen  6 und 7:

Es darf um Verständnis dafür gebeten werden, dass aus polizeitaktischen Gründen von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden muss. Die Sicherheitsbehörden agieren in den Fällen des Hervortretens einer Gefahr nach den Befugnissen, die im Sicherheitspolizeigesetz gesetzlich vorgeschrieben sind.

 

Zu den Fragen 8 bis 11:

Nein.

 

Zu den Fragen 12 bis 15:   

Bereits im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahre 2006 wird angeführt, dass es „in Österreich … seit Jahren eine geringe Anzahl von Sympathisanten, die lose miteinander in Verbindung stehen ..,“ gibt.

 

Zu Frage 16: 

Ja.

 

Zu den Fragen  17 und 18: 

Nein.