955/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.04.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 14.04.2009
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0054-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 932/J betreffend „Solarien & Bräunungslampen (UV-Hautbestrahlungsgeräte) sowie deren gesundheitlichen Risiken“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 18. Februar 2009 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:
Die Verwendung von UV-Bestrahlungsgeräten in gewerblichen Betriebsanlagen bedarf einer Genehmigung nach § 74 bzw. § 81 GewO 1994. Im Rahmen der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen, der die zum Schutz der Gesundheit der Kunden notwendigen Maßnahmen festlegt. Die Solarienverordnung, BGBl. Nr. 147/1995 legt in § 2 fest, dass die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage begründet. Es dürfen demnach nur UV-Bestrahlungsgeräte der Type Nr. 3 gemäß der Europäischen Norm EN 60335-2-27 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung“ verwendet werden und es muss durch ein Gutachten belegt werden, dass das verwendete UV-Bestrahlungsgerät dieser Norm entspricht. Gemäß der Anlage zur Solarienverordnung muss unter anderem auch die Bestrahlungsdauer für bestimmte Bestrahlungsdosen angegeben werden. Ebenso sind auch eine Kennzeichnung auf dem UV-Bestrahlungsgerät, der Aushang einer Gebrauchsanweisung im Aufstellungsraum mit Gefahrenhinweisen sowie die Aushändigung eines Informationsblattes (Anhang 2 zur Anlage) erforderlich. In den Gefahrenhinweisen und dem Informationsblatt sind bereits seit 1995 jene Warnungen und Hinweise enthalten, die nunmehr der wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ der Europäischen Kommission empfiehlt.
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen die Gesundheitsprävention und den Gesundheitsschutz und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Für UV-Bestrahlungsgeräte gilt die
Europäische Norm EN 60335-2-27, die wie alle anderen Europäischen
Normen von den CEN-Mitgliedstaaten in das nationale Normungswerk zu
übernehmen ist. In Österreich wurde sie vom Österreichischen
Normungsinstitut sowie vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik
als
ÖVE/ÖNORM übernommen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 GewO sind das Leben und die Gesundheit von Kunden gewerblicher Betriebsanlagen und damit auch von Kunden von Solarien zu schützen. Es ist somit die österreichische Rechtslage in der Gewerbeordnung zum Schutz der Benützer gewerblicher Solarien ausreichend.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
In dieser Frage sind offensichtlich die ÖNORM S 1131 „Anforderungen an die Ausbildung von geprüften Besonnungsberatern“ und die ÖNORM S 1132 „Solarien - Regeln für den Schutz vor UV-Strahlung beim Betrieb“ angesprochen. Dazu ist grundsätzlich festzustellen, dass diese beiden ÖNORMEN in der Solarienverordnung nicht genannt werden. Das Österreichische Normungsinstitut überprüft bestehende Normen auf ihre Aktualität und den Stand der Technik. Wenn dabei Handlungsbedarf festgestellt wird, leitet das Normungsinstitut die Überarbeitung der Normen ein.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Nach ho. Wissensstand bestehen derartige Verbote in Frankreich, Spanien, Portugal, Schweden, Finnland sowie in vereinzelten Regionen in Italien.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Die Wirtschaftskammer Österreich teilt den aktiven Mitgliederstand von Solarien im Fachverband der Bäder mit Stand 31. Dezember 2008 wie folgt mit:
Burgenland: 41
Kärnten: 66
Niederösterreich: 204
Oberösterreich: 150
Salzburg: 58
Steiermark: 191
Tirol: 54
Vorarlberg: 29
Wien: 189
Österreich gesamt: 982
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbebehörden erster Instanz. Das sind die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel sich die Anlage befindet.
Antwort zu den Punkten 12 bis 14 der Anfrage:
Die zuständigen Behörden haben Folgendes mitgeteilt:
In Oberösterreich wurden im Jahr 2007 31 und im Jahr 2008 16 Kontrollen durchgeführt. In vier Fällen wurden mangelhafte Sicherheitshinweise, in zehn Fällen Hygienemängel, in zwei Fällen fehlende Anhangblätter und in einem Fall eine mangelhafte Erste-Hilfe-Ausrüstung festgestellt. Bei Nachkontrollen waren sämtliche Mängel behoben, nur in einem Fall war eine Auflage gemäß § 79 GewO vorzuschreiben.
In Vorarlberg wurden im Jahr 2007 70, im Jahr 2008 60 Anlagen überprüft. Vereinzelt wurde das Fehlen von Messprotokollen, einer Benützungsanleitung, des Augenschutzes oder geeigneter Selbstbedienungsdesinfektionsverfahren festgestellt.
In der Steiermark wurden in den Jahren 2007 und 2008 41 Überprüfungen von Solarien gemeldet, weitere Überprüfungen haben zwar stattgefunden, konnten aber zahlenmäßig nicht bekannt gegeben werden, da sie im Rahmen der generellen (gastgewerblichen) Überprüfung in der Datenbasis nicht gesondert ausgewiesen sind. Nur bei einer kleinen Anzahl der Überprüfungen wurden geringe Mängel entdeckt. Hier wurden die entsprechenden Veranlassungen gemäß § 360 GewO getroffen und insgesamt neun Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
In Kärnten fanden im genannten Zeitraum sechs Kontrollen statt, bei denen zum Teil das Fehlen von Warnhinweisen oder von Schutzbrillen beanstandet werden musste.
In Tirol wurden Kontrollen
überwiegend im Rahmen von Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw. im
Rahmen von Überprüfungen nach § 82b GewO 1994 und im Falle
konkreter Beschwerden vorgenommen. Es sind keine Übertretungen
aktenkundig, auch mussten keine Maßnahmen ergriffen werden.
In Wien erfolgen die Kontrollen sowohl amtswegig als auch aus konkreten Anlassfällen. Näheres Datenmaterial ist nicht vorhanden.
Zu übrigen Bundesländern liegen Aufzeichnungen oder entsprechendes Datenmaterial nicht vor.
Antwort zu den Punkten 15 bis 17 der Anfrage:
Die geltenden Bestimmungen und ihre Anwendung werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt als ausreichend erachtet.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Die Wirtschaftskammer Österreich teilte Folgendes mit:
Per 13. März 2009 wurden in Österreich 714 Besonnungsberater gemäß ÖNORM S1131 von der derzeit einzigen gemäß ÖNORM S1131 zertifizierten Organisation, dem SonnenlichtForum.Austria, ausgebildet. Vor Gültigkeit der ÖNORM S1131 wurde bereits eine äquivalente Ausbildung vom SonnenlichtForum.Austria angeboten, wodurch sich die Gesamtanzahl der auf dem Niveau der ÖNORM S1131 ausgebildeten Besonnungsberater auf 1.267 erhöht.
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Dazu sind dem Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Daten bekannt.