9560/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.12.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am       Dezember 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0220-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9664/J vom 28. Oktober 2011 der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Der Prozess zur Auswahl von Führungskräften sieht vor, dass vakante Führungsfunktionen grundsätzlich intern in der OeNB ausgeschrieben werden. Die Analyse/Auswertung und Reihung aller eingelangten Bewerbungen sowie die Entscheidung erfolgt durch die für Personal zuständigen Stellen unter Einbeziehung der Hierarchieebenen des betroffenen Ressorts. Grundlagen für diesen Auswahlprozess sind das aus fachlichen und fachunabhängigen Qualifikationen bestehende Anforderungsprofil, das den Bewerbungsunterlagen sowie den bisherigen beruflichen Leistungen gegenübergestellt wird. Die endgültige Ernennung erfolgt durch Beschluss des Direktoriums.

 

Ausschlaggebend für die Ernennung von Herrn Gerhard Valenta war neben seinen fachlichen und fachunabhängigen Qualifikationen die Tatsache, dass Gerhard Valenta zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Position des „Abteilungsleiters“ bereits die Position des „Stellvertretenden Abteilungsleiters“ in der „Abteilung für Sicherheitsangelegenheiten“ inne hatte und somit in Abwesenheit des seinerzeitigen Abteilungsleiters bereits mit den Sicherheitsagenden des hoch sensiblen Bereichs einer Notenbank betraut war.


Eine Auskunft über die Qualifikation von Mitbewerbern kann aus Vertraulichkeits- und Datenschutzgründen nicht erteilt werden.

 

Zu 3. bis 6.:

Um den Prozess der Führungskräfteauswahl noch transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten, wurde durch Beschluss des Direktoriums der bei Frage 1 beschriebene Prozess ab 2004 durch die Einführung von Hearings ergänzt.

 

Im Rahmen dieses Hearings werden fachliche Kompetenzen, Managementkompetenzen und soft skills der Bewerber für die Position – gemessen an den Anforderungskriterien – von den betroffenen Hierarchieebenen in einer Entscheidungskonferenz beurteilt. Die endgültige Ernennung erfolgt wie bisher durch den Beschluss des Direktoriums.

 

Im Einzelfall und aus besonderen Gründen kann jedoch von einem Hearing abgesehen werden, insbesondere dann, wenn aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen, der bisherigen beruflichen Leistungen, der persönlichen und fachlichen Qualifikationen sowie der genauen Kenntnis der Bewerber durch das Direktorium zweifelsfrei der geeignetste Kandidat festgestellt werden kann.

 

Dies war bei der Ausschreibung der Position des „Abteilungsleiters“ in der „Abteilung für Einkauf, Technik und Service“ der Fall.

 

Eine Auskunft über die Qualifikation von Mitbewerbern kann aus Vertraulichkeits- und Datenschutzgründen nicht erteilt werden.

 

Zu 7.:

Thomas Reindl ist hauptberuflich Abteilungsleiter in der „Abteilung für Einkauf, Technik und Service“ und übt diese Tätigkeit im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung aus. Die Ausübung eines öffentlichen Mandats – wie zB. das eines Landtagsabgeordneten oder Gemeinderats – steht dem nicht entgegen.

 

Zu 8. bis 10.:

Die jährlichen Gehaltssteigerungen in der OeNB entsprechen grundsätzlich jenen Steigerungen, die die Arbeitgeberverbände der Österreichischen Kreditwirtschaft und die


GPA-DjP vereinbaren. Anzumerken ist auch, dass – gemessen an der jüngsten Bankengehaltsstudie – die Gehälter dieser Führungsebene marktüblich sind.

 

Zu 11. bis 13.:

Es gehört zu den Grundsätzen und Prinzipien der OeNB, keinerlei Verträge mit Firmen abzuschließen, an denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OeNB beteiligt sind. Aus diesem Grund bestehen – soweit überprüfbar – auch keine einschlägigen Vertragsbeziehungen.

 

Zu 14. und 15.:

Es besteht kein Vertrag der OeNB mit einem Limousinenservice-Unternehmen eines Mitarbeiters. Bei allen Vergaben der OeNB werden die Regelungen des Bundesvergabegesetzes lückenlos eingehalten. Soweit aktive Mitarbeiter der OeNB – mehr oder weniger zufällig – individuell für dienstliche Taxifahrten das Taxiunternehmen eines ehemaligen Mitarbeiters in Anspruch genommen haben, so waren die gelegten Taxirechnungen aus arbeits- und zivilrechtlichen Gründen natürlich von der OeNB zu begleichen. Die Kosten für derartige Taxifahrten befinden sich auf niedrigstem Niveau und liegen dementsprechend auch weit unter den relevanten Ausschreibungsgrenzen.

 

Zu 16.:

Alle Vergaben in der OeNB unterliegen den strengen Regelungen des Bundesvergabegesetzes und damit auch der nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesvergabeamt. Weiters gibt es selbst bei kleinsten Aufträgen das Vieraugenprinzip, ab gewissen Betragsgrenzen sogar ein Sechs- und Achtaugenprinzip. Auch im nachgelagerten Rechnungsworkflow gibt es ein Vieraugenprinzip.

 

Zu 17. bis 20.:

Grundsätzlich steht jeder Organisationseinheit ein Abteilungsleiter vor, d.h. es gibt einen Abteilungsleiter pro Abteilung. Einige Abteilungsleiter sind zB. jedoch für einen längeren Zeitraum für Tätigkeiten in auswärtigen Institutionen (zB. der EZB) – bei Entfall der Bezüge bzw. Refundierung selbiger durch die auswärtige Institution – karenziert, wodurch sich ein Nachbesetzungsbedarf ergeben kann. Aufgrund solcher oder ähnlicher Umstände kann es im Personalstand zu einer höheren Anzahl an Abteilungsleitern kommen.

 


Die Ernennung zur Abteilungsleiterin bzw. zum Abteilungsleiter setzt immer eine entsprechende persönliche und fachliche Qualifikation, Eignung und Erfahrung voraus. Eine Besetzung aufgrund politischer Protektion kann ausgeschlossen werden.

 

Zu 21. und 22.:

Frau Dr. Gertrude Tumpel-Gugerell wurde seitens der OeNB grundsätzlich keine Sekretariatskraft zur Verfügung gestellt, jedoch wurde Frau Dr. Gertrude Tumpel-Gugerell fallweise in geringfügigem Ausmaß und während einer zeitlich befristeten Übergangsphase administrativ unterstützt.

 

Zu 23. bis 25.:

Es ist nicht vorgesehen, eine besondere Prüfung der Sachverhalte zu veranlassen.

 

Zu 26. und 27.:

Alle Vergaben der OeNB unterliegen dem Bundesvergabegesetz, es gibt daher keine Berateraufträge, die „unter“ oder „über“ den Vergaberichtlinien liegen.

 

Zu 28.:

Es ist nicht vorgesehen, eine Prüfung der Sachverhalte durch den Rechnungshof anzuregen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.