9563/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.12.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0288-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9665/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung der Ermittlungen gegen die SOKO Bekleidung“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 6, 9 bis 13:
Diese Fragen sind Gegenstand von Anträgen auf Fortführung des eingestellten Verfahrens gegen Mitglieder der SOKO „Bekleidung“ oder betreffen nach meiner Rechtsansicht Fragen betreffend Würdigungen durch die vormalige Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren zur Entscheidung über diese Fortführungsanträge derzeit noch anhängig ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine inhaltliche Beantwortung mit Blick auf die allein dem unabhängigen Gericht zukommende Befugnis, über die Stichhaltigkeit der Argumentation in den Fortführungsanträgen bzw. in der darauf Bezug nehmenden Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zu entscheiden, nicht möglich ist.
Nach rechtskräftigem Abschluss des sogenannten „Tierschützer“- Verfahrens ist eine Evaluierung dieses Großverfahrens beabsichtigt, die sich vor allem mit Fragen der Zusammenarbeit zwischen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft und den Schnittstellen zwischen Gefahrenabwehr nach dem SPG und Strafverfolgung nach der StPO befassen soll.
Zu 2 bis 4 und 7:
Wie bereits oben ausgeführt, werden auch diese Fragen als Problem der Schnittstelle zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Teil einer umfassenden Evaluierung paralleler Ermittlungen nach dem SPG (Gefahrenabwehr) und der StPO (Strafverfolgung) sein.
Zu 5:
Für Ermittlungen nach der StPO gilt § 100 Abs. 4 StPO, wonach die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft mit jedem Bericht, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen hat.
§ 100 Abs. 1 Z 4 StPO verpflichtet die Kriminalpolizei unter anderem dann zu einem Bericht, wenn Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann. Daraus ergibt sich die schon in den Verfahrensgrundsätzen (§§ 2, 4 und 13 StPO) vorgezeichnete Hierarchie der Entscheidungsfindung zwischen den Stadien des Ermittlungsverfahrens (vorläufige Prüfung durch Kriminalpolizei, abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung und des Ermittlungsverfahrens) und des Hauptverfahrens (s. § 2 Abs. 2 StPO: „Im Hauptverfahren hat das Gericht die der anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagte von Amts wegen aufzuklären.“).
Zu 8:
Für verdeckte Ermittlungen, die über Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, gilt ohnedies § 133 Abs. 4 StPO, wonach dem Beschuldigten und allfällig weiteren bekannten Betroffenen nach Beendigung der verdeckten Ermittlung die Anordnung zuzustellen ist.
Was verdeckte Ermittlungen betrifft, die auf die Bestimmungen des SPG gestützt werden (§ 54 Abs. 3 bis 4b SPG), so verweise ich auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Inneres und meine antwort zu den Fragen 2 bis 4.
Wien, . Dezember 2011
Dr. Beatrix Karl