9566/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.12.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0218-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9676/J vom 31. Oktober 2011 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat keine vertraglichen Beziehungen mit den genannten Personen unterhalten, ebenso wenig sind Förderungen oder Subventionen geflossen.
Hinsichtlich der im Einflussbereich des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Unternehmen wird bemerkt, dass nach Art. 52 Abs. 2 B-VG ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen besteht, für die der Rechnungshof (nach Art. 126 b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“ (AB 1142 BlgNr. 18, GP, 4f). Die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen durch die Gesellschaften liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates dieser Gesellschaften. Die Frage betrifft damit insofern keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.
Mit freundlichen Grüßen