9576/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.01.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0291-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9693/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unterlassene Ermittlungen zum „Säuglingspflege“-Buch und zu Datenträgern in der Causa Kampusch“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Aus Anlass dieser Anfrage darf ich daran erinnern, dass nach der Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 3 StPO alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen Opfer mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten haben. Ich meine, dass es unangebracht ist, wie hier mit einem – wenn auch prominenten – Opfer eines Entführungsfalls und seinen Angehörigen umgegangen wird. Jedes nähere Eingehen auf die mir gestellten Fragen verbieten sich aus Gründen des Datenschutzes, der bereits erwähnten Bestimmung des § 10 Abs. 3 StPO und der den Bestimmungen der §§ 54, 70 Abs. 2 Z 2, 158 Abs. 1 Z 2 und 229 Abs. 1 StPO sowie §§ 7 und 7a MedienG zu Grunde liegenden Wertung zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Zu 5:
Nach den mir vorliegenden Informationen wurden dem Bundesministerium für Justiz keine „Mini-DV-Kassetten zur Kamera Canon MV 5 gehörig“ übergeben.
Zu 6 und 7:
Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie in Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO nicht möglich ist.
Zu 8:
Anhaltspunkte für die Stichhaltigkeit der in dieser Frage angeführten Annahme sind mir nicht bekannt.
Wien, . Dezember 2011
Dr. Beatrix Karl