9586/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.01.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am       Jänner 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0223-I/4/2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9700/J vom 8. November 2011 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Bedarfszuweisungen gemäß dem Bedarfszuweisungsgesetz, BGBl. Nr. 346/1982 sind keine „geheimen“ Zahlungen als „Bonus an finanzmarode Gemeinden“.

 

Diese Zahlungen basieren auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich dem zitierten Bundesgesetz, BGBl. Nr. 346/1982, und wird deren maximale Höhe für die einzelnen Jahre vom Nationalrat im Zuge der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes im Ansatz 1/44058 „Bedarfszuweisungen an Gemeinden“ festgelegt; die tatsächlichen Ausgaben des Bundes werden im Rechnungsabschluss des Bundes ausgewiesen und sind weiters auch in Budgetbeilagen (Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften) sowohl in einer Zeitreihe (Tabelle 7, Die wichtigsten Transfers des Bundes an die Länder und Gemeinden) als auch länderweise aufgegliedert (Tabelle 8, Länderweise Anteile an den Ertragsanteilen, Zweckzuschüssen und Finanzzuweisungen) dargestellt.

 

Der Ausdruck „Bonus an finanzmarode Gemeinden“ suggeriert, dass mit den Bedarfszuweisungen des Bundes mangelnder Sparwille von Gemeinden unterstützt würde. Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3558/J vom 5. November 2009 ausgeführt wurde, gibt es strikte Voraussetzungen für die Gewährung von Bedarfszuweisungen des Bundes, wobei unter anderem die finanzielle Situation überwiegend durch Umstände hervorgerufen worden sein muss, die außerhalb der Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer Führung des Haushaltes von diesen weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren. Schon aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben wird eine Bedarfszuweisung des Bundes nur Gemeinden gewährt, die unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind.

 

Zu 1. bis 3.:

Im Jahr 2011 wurde der Gemeinde Eisenerz eine Bedarfszuweisung des Bundes gemäß dem Bedarfszuweisungsgesetz, BGBl. Nr. 346/1982, in Höhe von 475.000,- Euro gewährt. Der Antrag der Gemeinde wurde grundsätzlich – wie in den Vorjahren – mit der Strukturkrise der Region (Ende des Bergbaus, damit zusammenhängend Verlust von Arbeitsplätzen und ein massiver Einwohnerrückgang) und den dadurch erforderlichen Strukturanpassungen begründet.

 

Weitere Anträge wurden im Jahr 2011 nicht eingebracht, es gab somit 2011 keine Ablehnungen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.