9588/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.01.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0300-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9725/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die selbständigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Falle des Grazer „Betrugsskandals“ rund um die Fahrscheinkontrollen der Firma Securitas“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Über den in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt und die Anzeige des erstangeführten Fragestellers vom 9. November 2011 wurde mein Haus durch den Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Graz vom 28. November 2011 in Kenntnis gesetzt. Der Staatsanwaltschaft Graz wurde der Sachverhalt aufgrund der genannten Anzeige bekannt. Aufgrund dieser Anzeige leitete die Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren gegen 31 Mitarbeiter der Firma SECURITAS ein.
Für eine frühere Verfahrenseinleitung von Amts wegen aufgrund der Medienberichterstattung bestand kein Anlass, weil darin nur „schlampige“ Kontrollen erwähnt wurden. Die Zeitungsberichte waren daher nicht geeignet, eine qualifizierte Anfangsverdachtslage zu begründen.
Zu 6:
Die Staatsanwaltschaft Graz beauftragte das Stadtpolizeikommando Graz mit den Sachverhaltserhebungen und forderte die Beschuldigten auf, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Zu 7:
Das Verfahren wird von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Graz geführt.
Zu 8:
Nein, diese Vorwürfe hätten grundsätzlich keine Berichtspflicht zur Folge.
Zu 9:
Ich gehe davon aus, dass jedes Ermittlungsverfahren nach den fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen der Amtswegigkeit, Objektivität und Wahrheitsforschung, dem Anklagegrundsatz und den Prinzipien der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§§ 2 bis 5 StPO) geführt wird. Besondere Maßnahmen zur Sicherstellung eines korrekten Verfahrens sind nach dem mir vorliegenden Bericht im gegenständlichen Fall nicht indiziert.
Wien, . Dezember 2011
Dr. Beatrix Karl