9591/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.01.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am      Jänner 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0225-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9719/J vom 9. November 2011 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 36.:

Die den vorliegenden Fragen zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellungen adressieren den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung der MVG zu welchem es keine Ingerenzmöglichkeiten des Bundesministeriums für Finanzen gibt. Sie beziehen sich somit auf keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung und sind daher von dem in Art. 52 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 37. und 38.:

Die gemäß der Geschäfts- und Personaleinteilung zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen hat nach Einholung sämtlicher für eine Beantwortung erforderlichen Informationen und unter Berücksichtigung der das Interpellationsrecht betreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Beantwortungsentwurf erstellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen