960/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.04.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMG-11001/0025-I/5/2009

Wien, am  14. April 2009

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 931/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Zu Gesundheitsrisiken durch Solarien und Bräunungslampen (UV-Hautbestrahlungsgeräte) gibt es zahlreiche Studien, welche in öffentlich zugänglichen einschlägigen medizinischen Literaturdatenbanken wie z.B. PubMed (http://www.ncbi.nlm.nih.gov/sites/entrez), oder Medline (http://www.medline.de/) verzeichnet sind. Eine aktuelle Liste der Studien ist der Stellungnahme des Scientific Committee on Consumer Products (SCCP) der Europäischen Kommission (DG Health & Consumer Protection) zu biologisch relevanten Effekten von UV-Strahlung auf die Gesundheit, mit spezieller Bezugnahme auf UV-Hautbestrahlungsgeräte für kosmetische Zwecke vom 20. Juni 2006 angeschlossen. Die SCCP Stellungnahme ist unter der Internet Adresse http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_031b.pdf

abrufbar.

 

Fragen 2 und 5:

Das Scientific Committee on Consumer Products (SCCP) der Europäischen Kommission (DG Health & Consumer Protection) hat mit 20. Juni 2006 eine Stellungnahme zu biologisch relevanten Effekten von UV-Strahlung auf die Gesundheit, mit spezieller Bezugnahme auf UV-Hautbestrahlungsgeräte für kosmetische Zwecke verfasst. In der gegenständlichen Stellungnahme des SCCP wird ein Grenzwert für die Bestrahlungsstärke E von 0,3 W/m2 gefordert. Personen mit bekannten Risikofaktoren für Hautkrebs, im speziellen für maligne Melanome, sollten angewiesen werden, UV-Hautbestrahlungsgeräte nicht zu verwenden. Dies sind insbesondere Personen des Hauttyps I oder II, mit Sommersprossen, mit einer großen Zahl von Muttermalen oder Personen in deren Familiengeschichte Melanome aufgetreten sind. Da das Risiko für das Auftreten von Melanomen bei Anwendung von UV-Hautbestrahlungsgeräten in jungen Jahren beträchtlich erhöht erscheint, wird Personen unter 18 Jahren empfohlen, diese nicht zu verwenden.

 

Die gewerbliche Nutzung von Solarien wird in Österreich durch die Solarienverordnung BGBl. Nr. 147/1995 geregelt, welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt. Das Inverkehrbringen und der Betrieb der verwendeten UV-Hautbestrahlungsgeräte wird in Österreich durch das Elektrotechnikgesetz (ETG 1992 BGBl. Nr. 106/1993) geregelt.

 

Seitens des BMG wurde nach Expertenkonsultation (Univ. Prof. Dr. Herbert Hönigsmann – Vorstand der Universitätsklinik für Dermatologie der med. Universität Wien) das BMWFJ im Jahr 2007 um Aufnahme eines Grenzwertes für die Bestrahlungsstärke von 0,3 W/ m2 in die Solarienverordnung ersucht. Der im Absatz 1 geforderte Ausschluss bestimmter Personen ist bereits in der bestehenden Solarienverordnung enthalten, wobei die bestehende Solarienverordnung jedoch den Ausschluss von Kindern, ohne explizite Altersgrenze vorsieht. Aktuell hat mein Ressort das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ersucht, für den Ausschluss eine Altersgrenze von 16 Jahren in die Solarienverordnung aufzunehmen. Die bestehenden Regelungen der Solarienverordnung sollten vor dem Hintergrund der Stellungnahme des SCCP aktualisiert werden.

 

Frage 3:

Aus der Sicht des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsprävention sollten im Wege der Normung europaweit einheitliche Regelungen über Warnhinweise, Bestrahlungsstärke, Bestrahlungszeit, Bestrahlungsabstand etc. geschaffen werden.

 

Frage 4:

Das Inverkehrbringen und der Betrieb der verwendeten UV-Hautbestrahlungsgeräte wird in Österreich durch das Elektrotechnikgesetz (ETG 1992 BGBl. Nr. 106/1993) geregelt, welches in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Wirtschaft, Familie und Jugend fällt. Dies gilt auch für die entsprechende europäische Norm EN 60335-2-27 mit dem Titel „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung“.

 

Frage 6:

Die gewerbliche Nutzung von Solarien wird in Österreich durch die Solarienverordnung BGBl. Nr. 147/1995 geregelt, welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt, geregelt. Siehe dazu auch Antwort zu Frage 4. Generell sind aus der Sicht des Gesundheitsschutzes die jeweiligen Normen laufend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen.

 

Frage 7:

Dazu liegen meinem Ressort keine Informationen vor.

 

Frage 8:

Die bestehende Solarienverordnung sieht den Ausschluss von Kindern, ohne explizite Altersgrenze vor. Aktuell hat mein Ressort das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ersucht, für den Ausschluss von Kindern eine Altersgrenze von 16 Jahren in der Solarienverordnung aufzunehmen.

 

Fragen 9 bis 16:

Ich verweise auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 932/J durch den zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

Frage 17:

Aus der Sicht der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitsschutzes wären EU-weit einheitliche Regelungen für Solarien zu begrüßen.

 

Frage 18:

Dazu liegen meinem Ressort keine Informationen vor.

 

Frage 19:

Zahlen dazu sind meinem Ressort nicht bekannt. Verbrennungen im Sinne eines Sonnenbrandes sind möglich, weil vorwiegend UVA abgestrahlt wird, was nur bei sehr hohen Dosen einen Sonnenbrand hervorruft, aber dennoch kanzerogen wirkt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Alois Stöger diplômé

Bundesminister