9606/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.01.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

                                                                                            Wien, am 5. Jänner 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0356-IK/1a/2011

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 9726/J betreffend "die Spritpreisentwicklung an Autobahn- und Schnellstraßen- sowie an abseits davon gelegenen Tankstellen und die bisherigen Auswirkungen des Spritpreisrechners", welche die Abgeordneten Peter Stauber, Kolleginnen und Kollegen am 9. November 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Hinsichtlich der verkehrspolitischen Maßnahmen für den LKW-Verkehr ist auf die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu verweisen. Schon derzeit besteht eine Reihe von Fahrverboten, die die in der Anfrage beschriebene Möglichkeit des Ab- und Auffahrens bei Autobahnen durch Lastkraftwagen ausschließen. Darüber hinaus ist es wohl gängige Praxis, dass die Lastkraftwagen an ihrer (kostengünstigeren) Betriebstankstelle tanken und mit einer Tankfüllung ohnedies zwischen 2.500 und 3.000 km weit fahren können.

 

Die Festsetzung der Treibstoffpreise an Autobahntankstellen durch die Tankstellenbetreiber ist auch wesentlich durch vertragliche Bedingungen und Auflagen durch den Straßenerhalter ASFINAG determiniert, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallen.


Mein Ressort sorgt demgegenüber für Rahmenbedingungen, die verstärkten Wettbewerb und Transparenz für die Konsumenten gewährleisten. Zu diesen zählen der von mir initiierte und von der E-Control betriebene Spritpreisrechner sowie die Verordnung Standesregeln für Tankstellenbetreiber, die Preiserhöhungen nur um 12 Uhr zulässt, wohingegen Preissenkungen jederzeit möglich sind. Auch die BWB hat die Situation an den Autobahntankstellen genau untersucht und wird bei konkreten Anhaltspunkten über Preisabsprachen oder Missbrauch von Marktmacht einschreiten. Preisregulatorische Eingriffe dagegen sind verfassungsrechtlich bedenklich und widersprechen den Prinzipien einer freien Marktwirtschaft. Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung aus anderen als den gesetzlich vorgesehenen Gründen ist schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen ausgeschlossen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Gesamtkosten für Errichtung, Wartung und Betrieb für das Jahr 2011 werden derzeit mit € 147.578,-- veranschlagt. Aufgrund des enormen Interesses am Spritpreisrechner wurden entsprechend den zahlreichen Vorschlägen sowohl der Tankstellenbetreiber als auch der Nutzer zusätzliche hilfreiche Verbesserungsmaßnahmen (etwa eine noch exaktere Abfragemöglichkeit in Google-Maps, Landes- und Bezirksabfragen, Radiuserweiterung bei Abfragen, Einrichtungen von Applikationen für I-Phones etc.) umgesetzt. Weiters waren Ergänzungen, wie etwa ein erweiterter Quartalsbericht, zu berücksichtigen.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Monat August gab es rund 700.000,  im September rund 789.000, im Oktober rund 520.000 und im November rund 575.000 Tankstellen-Abfragen auf dem Spritpreisrechner.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

In meinem Ressort sind keine Beschwerden hinsichtlich falscher Preisauszeichnungen registrierter Tankstellen eingegangen. Vereinzelt sind Probleme im Zusammenhang mit unrichtiger Registrierung aufgrund falscher Standortangaben für Tankstellen aufgetreten.

 

Wer der Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011, BGBl. II Nr. 246/2011 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7.260 € zu bestrafen. Bislang ist kein derartiger Fall aufgetreten.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Für verbindliche Aussagen über die Auswirkungen des Spritpreisrechners auf die Treibstoffpreise ist ein längerer Zeithorizont erforderlich. Jedenfalls werden diese vor Auslaufen der Verordnung mit 31.12.2013 zu evaluieren sein.