9639/AB XXIV. GP
Eingelangt am
11.01.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0320-I/A/15/2011
Wien, am 9. Jänner 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9770/J des Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage darf ich einleitend Folgendes feststellen:
Ein „Kollektivvertrag“ betreffend Turnusärzte in Lehrpraxen, wurden zwischen den Vertretern der Bundeskurie der angestellten Ärzte und der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) abgeschlossen und per 1. Jänner 2010 in Kraft gesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit - der einzige Förderer der Lehrpraxis - war nicht in die Gestaltung bzw. in die Verhandlungen eingebunden. Somit war es meinem Ressort auch nicht möglich, auf allfällige Probleme - die so ein „Kollektivvertrag“ mit sich bringt - sowie zu Fragen, die sich aus einer rechtlichen Beurteilung ergeben, rechtzeitig hinweisen zu können. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die von Bundesministerium für Gesundheit gewählte Förderung von Rechtsansprüchen auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden ist.
Fragen 1 bis 3:
Das Budget für Lehrpraxisförderungen wird jährlich nach einem prozentuellen Schlüssel auf die einzelnen Landesärztekammern aufgeteilt.
Der Schlüssel errechnet sich wie folgt: Zuerst wird erhoben, wie viele anerkannte Lehrpraxen in Österreich insgesamt existieren und wie sich diese prozentuell auf die einzelnen Bundesländer verteilen. Die Gesamtmittel für Lehrpraxisförderungen werden dann im gleichen prozentuellen Ausmaß auf die einzelnen Landesärztekammern aufgeteilt.
In den Landesärztekammern erfolgt eine Vorprüfung der einlangenden Anträge und es wird von diesen bestätigt, dass sowohl Lehrpraxisinhaber/in als auch Ärztin/-arzt in Ausbildung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erfüllen. In der Folge wird der Antrag, zwecks formaler Prüfung des Ansuchens, an das Bundesministerium für Gesundheit weitergeleitet.
Die Förderung wird dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen gemäß der geltenden Förderrichtlinie vorliegen und die budgetäre Bedeckung gegeben ist.
Die Fördervergabe erfolgt demzufolge nach dem Prinzip „first come – first serve“.
Sowohl seitens des Bundesministeriums für Gesundheit als auch einzelner Landesärztekammern wurde wiederholt versucht, diverse weiterführende Kriterien (z.B. Punktesystem) bei der Fördervergabe zu etablieren. Diese Versuche scheiterten aber immer an der ablehnenden Haltung der ÖÄK.
Fragen 4 bis 6:
Die Fördermittel für das Jahr 2011 beliefen sich auf € 887.700,-- (660 Fördermonate à EUR 1.345,--); dieser Betrag wurde jeweils auch in den vergangenen 5 Jahren zur Verfügung gestellt (Budgetansatz 1/24206 „Bundesministerium; Gesundheitsvorsorge: Vorsorgemedizin, Epidemiologische Maßnahmen: Förderungen“).
In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass diese Fördermittel im Gegensatz zum Großteil der anderen Förderungen nicht gekürzt wurden.