9640/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0323-I/A/15/2011

Wien, am  9. Jänner 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9778/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Markowitz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

1010

0

1

0

0

0

1

1020

0

4

28

2

0

34

1030

0

0

16

2

0

18

1040

0

1

4

0

0

5

1050

0

2

12

0

0

14

1060

0

1

6

0

0

7

1070

0

2

5

2

0

9

1080

0

2

4

0

0

6

1090

0

1

9

1

0

11

1100

2

2

44

3

0

51

1110

0

1

26

0

0

27

1120

0

0

39

1

0

40

1130

1

2

21

2

0

26

1140

1

1

52

3

0

57

1150

1

2

21

1

0

25

1160

0

1

36

3

0

40

1170

0

0

20

5

0

25

1180

0

1

22

1

0

24

1190

0

3

27

1

0

31

1200

2

1

28

3

0

34

1210

0

8

41

0

0

49

1220

0

7

60

6

0

73

1230

2

4

53

2

0

61

Gesamt

9

47

574

38

0

668

 

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung  hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Die Magistratsabteilung 60, Veterinäramt und Tierschutz, betreibt eine Helpline bei der Tierbesitzer/innen 24 Stunden täglich anrufen können und neben Haltungsbedingungen auch über die Meldepflicht informiert werden.

Auf der Homepage der Magistratsabteilung 60 wurden im Rahmen von Tipps oder dem Thema des Monats mehrere Artikel veröffentlicht, in welchen auf diese Meldepflicht hingewiesen wird.

 

Frage 4:

In Wien ist das Halten von giftigen Schlangen und von Riesenschlangen (mit Ausnahme von Boa constrictor, Python molurus molurus und solchen, die im ausgewachsenen Zustand nicht länger als 3 m werden) bereits gesetzlich verboten.

 

Frage 5:

Die Meldungen werden für ganz Wien von der Magistratsabteilung 60 entgegengenommen.

 

Frage 6:

Die Meldungen werden mittels elektronischem Akt evident gehalten. Die Aktualisierung erfolgt entweder durch Meldung der Tierhalter/innen oder bei den vom Veterinäramt durchgeführten Kontrollen. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.

 

Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß

§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Strafbehörde sind die Magistratischen Bezirksämter.

 

Es wurden in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt fünf Strafen verhängt:

12. Bezirk: 1

15. Bezirk: 1

17. Bezirk: 1

19. Bezirk: 2

 

Frage 9:

Bezirk

Anzahl der Kontrollen

1010

2

1020

9

1030

5

1040

1

1050

7

1060

3

1070

1

1080

1

1090

1

1100

4

1110

11

1120

9

1130

5

1140

6

1150

8

1160

7

1170

9

1180

6

1190

3

1200

1

1210

3

1220

9

1230

11