9642/AB XXIV. GP
Eingelangt am
11.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0325-I/A/15/2011
Wien, am 9. Jänner 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9780/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Hagen, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.
Frage 2:
|
Bezirk |
Säugetiere |
Vögel |
Reptilien |
Amphibien |
Fische |
Gesamt |
|
Bludenz |
12 |
0 |
gemeinsam 172 |
0 |
184 |
|
|
Bregenz |
268 |
282 |
266 |
3 |
0 |
819 |
|
Dornbirn |
86 |
333 |
183 |
41 |
3 |
646 |
|
Feldkirch |
0 |
23 |
42 |
44 |
0 |
109 |
|
Gesamt |
366 |
638 |
- |
- |
3 |
1758 |
Frage 3:
Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Die Information zur Meldepflicht erfolgt außerdem über Medien und Internet.
Frage 4:
Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.
Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.
Frage 5:
Die Meldungen werden von den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden entgegen genommen.
Frage 6:
Die Meldungen werden bei den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden schriftlich in Evidenz gehalten. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.
Frage 7:
Dazu sind keine Schätzungen möglich.
Frage 8:
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß
§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar.
Der Strafrahmen reicht von einer Aufforderung zur Nachmeldung bis zur sofortigen Strafverfügung bis zu einer Höhe von € 300,-. Strafverfahren mit relevanten Geldstrafen stellen die Ausnahme dar. Einen genauen Überblick über die Anzahl der verhängten Strafen und die Strafhöhe gibt es nicht.
Frage 9:
|
Bezirk |
Zahl der Kontrollen |
|
Bludenz |
12 |
|
Bregenz |
k.A. |
|
Dornbirn |
k.A. |
|
Feldkirch |
k.A. |