9642/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0325-I/A/15/2011

Wien, am 9. Jänner 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9780/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Hagen, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

Bludenz

12

0

gemeinsam 172

0

184

Bregenz

268

282

266

3

0

819

Dornbirn

86

333

183

41

3

646

Feldkirch

0

23

42

44

0

109

Gesamt

366

638

-

-

3

1758

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Die Information zur Meldepflicht erfolgt außerdem über Medien und Internet.

 

Frage 4:

Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.

Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.

 

Frage 5:

Die Meldungen werden von den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden entgegen genommen.

 

Frage 6:

Die Meldungen werden bei den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden schriftlich in Evidenz gehalten. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.

 

Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß

§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar.

Der Strafrahmen reicht von einer Aufforderung zur Nachmeldung bis zur sofortigen Strafverfügung bis zu einer Höhe von € 300,-. Strafverfahren mit relevanten Geldstrafen stellen die Ausnahme dar. Einen genauen Überblick über die Anzahl der verhängten Strafen und die Strafhöhe gibt es nicht.

 

Frage 9:

Bezirk

Zahl der Kontrollen

Bludenz

12

Bregenz

k.A.

Dornbirn

k.A.

Feldkirch

k.A.