9643/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0326-I/A/15/2011

Wien, am 9. Jänner 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9781/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Markowitz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

Feldkirchen

0

104

193

0

0

297

Hermagor

0

0

23

0

0

23

Klagenfurt Land

0

9

60

0

0

69

St. Veit/ Glan

Leermeldung

Spittal/ Drau

Keine Angaben

Villach Land

7

29

101

0

0

137

Völkermarkt

0

0

33

1

0

34

Wolfsberg

0

14

0

0

0

14

Klagenfurt

0

0

136

0

0

136

Villach

0

15

197

50

0

162

Gesamt

 

 

 

 

 

872

 

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Weitere Information erfolgt durch einschlägige Presseaussendungen, Broschüren sowie über die Homepage des Landes Kärnten.

 

Frage 4:

Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.

Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.

 

Frage 5:

Die Meldungen werden in den Veterinärämtern der Bezirkshauptmannschaften, in der BH Klagenfurt Land teilweise auch in den Gemeinden und in der BH Villach auch online entgegengenommen.

 

Frage 6:

In Feldkirchen wird die Liste einmal jährlich aktualisiert. In Klagenfurt erfolgt die An- und Abmeldung durch den/die Tierbesitzer/in, in den anderen Bezirkshauptmann-schaften im Anlassfall. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.

 

Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Im Bezirk Hermagor war es bis jetzt nicht notwendig in diesem Bereich Verwaltungs-strafverfahren einzuleiten.

Im Bezirk Wolfsberg wurde 2011 im Rahmen eines Tierschutzstrafverfahrens eine Sachverhaltsdarstellung der Strafabteilung übermittelt.

In den anderen Bezirkshauptmannschaften gab es keine Anlassfälle oder es fehlen entsprechende Angaben.


Frage 9:

Bezirk

Anzahl der Kontrollen

Feldkirchen

Nur im Anlassfall

Hermagor

4

Klagenfurt Land

4

St. Veit/ Glan

Leermeldung

Spittal/ Drau

11

Villach Land

10

Völkermarkt

4

Wolfsberg

1

Klagenfurt

5

Villach

50 (2010), 21 (2011)