9644/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0327-I/A/15/2011

Wien, am  9. Jänner 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9782/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Mag. Widmann, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

Braunau am Inn

4

328

1.298

2

k.A.

1632

Eferding

0

46

44

30

k.A.

120

Freistadt

3

214

106

0

k.A.

323

Gmunden

0

4

344

0

k.A.

348

Grieskirchen

3

56

182

0

k.A.

241

Kirchdorf a.d.Kr.

17

171

168

0

k.A.

356

Linz-Land

0

92

200

80

k.A.

372

Perg

3

44

109

3

k.A.

159

Ried im Innkreis

10

53

137

0

k.A.

200

Rohrbach

0

5

42

0

k.A.

47

Schärding

25

4

45

6

k.A.

80

Steyr-Land

4

61

275

2

k.A.

342

Urfahr-Umgebung

50

78

126

75

k.A.

329

Vöcklabruck

85

18

55

27

k.A.

185

Wels-Land

0

0

38

0

k.A.

38

Magistrat Linz 

0

5

112

52

k.A.

169

Magistrat Steyr 

0

9

140

0

k.A.

149

Magistrat Wels

7

0

20

0

k.A.

27

Gesamt

211

1188

3441

277

k.A.

5117

 

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inne/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung  hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen.

 

Frage 4:

Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.

Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.

 

Frage 5:

Die Meldungen werden von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde entgegen genommen.

 

Frage 6:

Meldungen werden im jeweiligen Akt eingelegt ("übliche" Aktenbearbeitung) und dem Tierschutzombudsmann im Rahmen seiner Parteistellung von den Behörden übermittelt. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.


Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß

§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar.

 

Es wurden insgesamt 26 Strafen verhängt:

 

Eferding: 1

Gmunden: 5

Kirchdorf an der Krems: 1

Ried im Innkreis: 1

Rohrbach: 5

Schärding: 6

Steyr-Land: 1

Vöcklabruck: 4

Magistrat Steyr: 2

 

Frage 9:

Bezirk

Anzahl der Kontrollen

Braunau am Inn

15

Eferding

17

Freistadt

91

Gmunden

16

Grieskirchen

5

Kirchdorf a.d.Kr.

3

Linz-Land

7

Perg

17

Ried im Innkreis

8

Rohrbach

25

Schärding

3

Steyr-Land

10

Urfahr-Umgebung

0

Vöcklabruck

7

Wels-Land

0

Magistrat Linz 

43

Magistrat Steyr 

25

Magistrat Wels

27