9646/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0329-I/A/15/2011
Wien, am 9. Jänner 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9784/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.
Frage 2:
Bezirk |
Säugetiere |
Vögel |
Reptilien |
Amphibien |
Fische |
Gesamt |
Stadt-Salzburg |
gesamt 22 Wildtiere gemeldet- |
22 |
||||
Salzburg-Umgebung |
1 |
10 |
51 |
2 |
0 |
64 |
Hallein |
0 |
0 |
40 |
10 |
0 |
50 |
St.Johann/Pongau |
0 |
34 |
19 |
0 |
0 |
53 |
Tamsweg |
0 |
32 |
40 |
0 |
0 |
72 |
Zell am See |
0 |
1 |
31 |
0 |
0 |
32 |
Gesamt |
- |
- |
- |
- |
- |
293 |
Frage 3:
Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Weitere Information erfolgt durch einschlägige Presseaussendungen, Broschüren und die Homepage des Landes Salzburg.
Frage 4:
Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.
Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.
Frage 5:
Im Magistrat der Stadt Salzburg werden Meldungen im Amt für öffentliche Ordnung entgegengenommen. In den Bezirken Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See durch den Veterinärdienst der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft.
Frage 6:
Im Magistrat der Stadt Salzburg werden die Meldungen mittels elektronischem Akt bzw. durch regelmäßige Kontrollen des Amtstierarztes/der Amtstierärztin und des Revisionsdienstes aktuell gehalten. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.
Frage 7:
Dazu sind keine Schätzungen möglich.
Frage 8:
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß
§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar.
Es wurden insgesamt 2 Strafen verhängt:
Hallein: 1
Tamsweg: 1
Frage 9:
Bezirk |
Anzahl der Kontrollen |
Stadt-Salzburg |
22 |
Salzburg-Umgebung |
16 |
Hallein |
2 |
St.Johann/Pongau |
3 |
Tamsweg |
5 |
Zell am See |
1 |