9646/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0329-I/A/15/2011

Wien, am  9. Jänner 2012

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9784/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

Stadt-Salzburg

gesamt 22 Wildtiere gemeldet-

22

Salzburg-Umgebung

1

10

51

2

0

64

Hallein

0

0

40

10

0

50

St.Johann/Pongau

0

34

19

0

0

53

Tamsweg

0

32

40

0

0

72

Zell am See

0

1

31

0

0

32

Gesamt

-

-

-

-

-

293

 

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Weitere Information erfolgt durch einschlägige Presseaussendungen, Broschüren und die Homepage des Landes Salzburg.

Frage 4:

Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.

Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.

 

Frage 5:

Im Magistrat der Stadt Salzburg werden Meldungen im Amt für öffentliche Ordnung entgegengenommen. In den Bezirken Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See durch den Veterinärdienst der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft.

 

Frage 6:

Im Magistrat der Stadt Salzburg werden die Meldungen mittels elektronischem Akt bzw. durch regelmäßige Kontrollen des Amtstierarztes/der Amtstierärztin und des Revisionsdienstes aktuell gehalten. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.

 

Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß

§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar.

Es wurden insgesamt 2 Strafen verhängt:

Hallein:          1

Tamsweg:      1


Frage 9:

Bezirk

Anzahl der Kontrollen

Stadt-Salzburg

22

Salzburg-Umgebung

16

Hallein

2

St.Johann/Pongau

3

Tamsweg

5

Zell am See

1