9647/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0330-I/A/15/2011

Wien, am 9. Jänner 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9785/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

Bruck/Mur

0

0

102

0

0

102

Deutschlandsberg

5

2

190

2

100

299

Feldbach

3

17

125

0

0

145

Fürstenfeld

0

22

22

22

0

66

Graz Umgebung

0

375

649

5

54

1083

Hartberg

0

0

21

127

0

148

Judenburg

4

107

166

5

0

282

Knittelfeld

0

29

98

0

1500

1627

Leibnitz

3

0

25

2

0

30

Leoben

0

41

194

11

0

246

Liezen

0

26

97

2

0

125

Murau

2

0

376

91

0

469

Mürzzuschlag

0

6

84

0

0

90

Bad Radkersburg

0

5

83

0

0

88

Voitsberg

21

5

11

0

0

37

Weiz

2

67

639

12

0

720

Polit. Exp. Gröbming

51

779

320

0

0

1150

Graz

3

4

258

61

2

328

Gesamt

94

1485

3460

340

1656

7035

 

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen.

Die Information hinsichtlich der Meldepflichten gestaltet sich in den Bezirken wie folgt:

Feldbach:                   durch Gemeindenachrichten sowie Mitteilungen an die Zoofachhandlungen, die Tierhalter/innen über die Meldepflicht zu informieren;

Fürstenfeld:              durch Gemeindenachrichten;

Graz-Umgebung:      durch die Gemeinden, weiters bei der Bürgermeisterkonferenz;

Hartberg:                   durch das Informationsblatt der BH Hartberg;

Leoben:                      durch Runderlass der BH Leoben an alle Gemeinden;

Liezen:                        es steht ein Meldeformular auf der Homepage der BH Liezen zur Verfügung, und es erging die Anweisung an die Zoofachhändler/innen, auf die Meldepflicht hinzuweisen;

Murau:                       durch das Informationsblatt „Murauer Land“, durch praktizierende Tierärztinnen und -ärzte, durch die Gemeinden (Information über Bürgermeisterkonferenz), durch ein Informationsschreiben des Amtstierarztes für die Gemeindezeitungen und durch einen Vortrag des Amtstierarztes bei der Herbstkonferenz der Bürgermeister;

Weiz:                          durch die Gemeindenachrichten und die Bürgermeister-konferenz;


Magistrat Graz:        über die Homepage und diverse Medien;

Übrige Bezirke:         durch Information über die Meldepflichten auf Anfrage im Veterinärreferat und es werden auch Informationsunterlagen übermittelt.

 

Frage 4:

Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.

Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.

 

Frage 5:

Die Meldungen werden in den Bezirken wie folgt entgegengenommen:

Feldbach:                   schriftlich, per E-Mail oder persönlich im Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft;

Hartberg:                   in der Referatsgruppe Gesundheit - Umwelt - Schulen, Rechtsangelegenheiten, ebenso ist eine Meldung über die Gemeinde oder persönlich möglich;

Leoben:                      im Anlagenreferat, welches auch die Agenden des Veterinär-rechts wahrnimmt;

Murau:                      im Veterinärreferat und im Anlagenreferat

Radkersburg:            im Sicherheitsreferat;

Weiz:                          im Veterinärreferat und Veterinärrechtsreferat;

Magistrat Graz:        im Veterinärreferat und in den Bezirksämtern;

Übrige Bezirke:         im Veterinärreferat.

 

Frage 6:

Die Registrierung, Evidenthaltung und Aktualisierung gestaltet sich in den Bezirken und der Polit. Exp. Gröbming wie folgt:

Bruck/Mur:               Registrierung durch Akten und elektronisch. Die Halter/innen werden bei der Meldung aufgefordert, alle Änderungen unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen. Es folgt eine Aktualisierung bei Meldung;

Deutschlandsberg:   Registrierung durch Akten, Ausfertigung einer tagesaktuellen Liste, sowie Aktualisierung bei Meldung im Anlassfall;

Feldbach:                   Registrierung elektronisch sowie eine Aktualisierung der Datei bei Meldung;

Fürstenfeld:               Registrierung elektronisch sowie eine Aktualisierung der Datei bei Meldung;

Graz-Umgebung:      Registrierung elektronisch sowie eine Aktualisierung der Datei bei Meldung;

Gröbming:                 Registrierung elektronisch sowie eine Aktualisierung bei Bekanntgabe;

Hartberg:                   Registrierung durch Akten und elektronisch;

Judenburg:                Registrierung durch Akten und elektronisch. Es erfolgt Rücksprache und Abstimmung mit den Gemeinden bei Haltung gefährlicher Tiere;


Knittelfeld:                Registrierung durch Akten;

Leibnitz:                     Registrierung elektronisch, bei Meldung erfolgt eine Aktualisierung der Datei;

Leoben:                      Registrierung durch eine aktuell gehaltene Liste;

Liezen:                        Registrierung in einem Register, durch Akten und elektronisch. Die Halter/innen werden bei Meldung aufgefordert, alle Änderungen unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen. Es erfolgt eine Aktualisierung bei Meldung;

Murau:                       Registrierung durch Akten und elektronisch. Es erfolgt eine Aktualisierung der Datei bei Meldung;

Mürzzuschlag:          Registrierung in einem Register. Es erfolgt eine Änderung bei Meldung;

Radkersburg:            Registrierung elektronisch durch ein eigenes Programm;

Voitsberg:                 Registrierung elektronisch und eine Aktualisierung bei Meldung;

Weiz:                          Registrierung durch ein Register sowie eine laufende Aktualisierung;

Magistrat Graz:        Registrierung elektronisch, eine gemeldete Aktualisierung auch auf diesem Weg.

Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.

 

Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß

§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar.

 

Es wurden insgesamt 11 Strafen verhängt:

Graz-Umgebung:      1

Murau:                      1

Radkersburg:            1

Voitsberg:                 1

Weiz:                          1

Magistrat Graz:        1

Bezirk Bruck/Mur:    2

Deutschlandsberg:   3

 

Frage 9:

Bezirk

Anzahl der Kontrollen

Bruck/Mur

37

Deutschlandsberg

121

Feldbach

48

Fürstenfeld

22

Graz Umgebung

42

Hartberg

29

Judenburg

40

Knittelfeld

1

Leibnitz

25

Leoben

76

Liezen

25

Murau

22

Mürzzuschlag

25

Bad Radkersburg

19

Voitsberg

27

Weiz

208

Polit. Exp. Gröbming

0

Graz

21