9651/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0285-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 11. Jänner 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9799/J-NR/2011 betreffend „SPÖ-Lehrer schwänzen Unterricht“, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 15. November 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Vorweg wird bemerkt, dass es sich nach vorliegenden Informationen um eine von dem privaten Verein SLÖ veranstaltete zweiwöchige Studienreise nach Thailand, Laos und Vietnam zum Kennenlernen des vietnamesischen Bildungssystems während des Zeitraums Ende Oktober/Anfang November 2011 gehandelt hat.

 

Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Dienstrechtsverfahrens­verordnung 1981 (DVV 1981) für den Bereich der pragmat. Bediensteten an Bundesschulen die Genehmigung von Sonderurlauben bis zu einer Woche dem Leiter bzw. der Leiterin der Schule obliegt. In den angefragten zweiwöchigen Reisezeitraum zum Zeitpunkt Ende Oktober/Anfang November 2011 fielen drei schulfreie Tage (Dienstag 26. Oktober 2011, Montag 1. November und Dienstag 2. November 2011). In Verbindung mit den gemeinsam an den Schulen zur Ermöglichung von „Herbstferien“ regelmäßig festgelegten schulautonomen Tagen sind im Zusammenhalt mit den aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 obgenannten drei schulfreien Tagen unschwer Ferialzeiten von einer Woche möglich und können im Rahmen der den Schul­leitungen eingeräumten Genehmigungsbefugnisse gegebenenfalls entsprechende Sonder­urlaube bereits auf Schulebene seitens der Schulleitungen anstelle der Dienstbehörde bzw. Personalstelle genehmigt werden.

 

Die Genehmigung weniger Sonderurlaubstage für die Teilnahme an einer Studienreise entspricht durchaus dem Genehmigungserfordernis des gemäß § 74 Beamten-Dienstrechts­gesetz und § 29a VBG für die Erteilung eines Sonderurlaubes vorzuliegenden „wichtigen persönlichen Grundes“. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Dienstfreistellung für die Erlangung einzelner Sonderurlaubstage die Lehrkräfte im Regelfall bestrebt sind, durch die Vereinbarung von Stundentäuschen mit anderen Kolleginnen und Kollegen die tatsächlich für die Schülerinnen und Schüler aus diesem Anlass entfallenden Stunden möglichst zu minimieren. Da angesichts des einer einzelnen Lehrkraft eingeräumten Sonderurlaubes die für jene zu supplierenden Stunden teilweise kostenwirksam sind, ist die Genehmigungspraxis bei der Gewährung von Sonderurlauben grundsätzlich sehr zurückhaltend.

 

Zum Anlassfall hat der Stadtschulrat für Wien zu den erteilten Sonderurlauben mitgeteilt, dass für die Teilnahme der angefragten Studienreise einzelnen Bundeslehrkräften Sonderurlaube im Höchstausmaß von bis zu fünf Tagen genehmigt worden sind.

 

Da eine Auswertung der Bundeslehrkräften im Gesamten erteilten Sonderurlauben nach Genehmigungsanlässen nicht vorgesehen ist, könnten einzelfallrelevante Auswertungen wie angesprochen nur mittels einer sehr verwaltungsaufwendigen Durchsicht von sämtlichen Einzel­personalmaßnahmen und daher nur mittels eines unvertretbaren Aufwandes geleistet werden.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.