9656/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0333-I/A/15/2011

Wien, am 9. Jänner2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9876/J der Abgeordneten Podgorschek, Gradauer, Themessl und anderer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend halte ich ausdrücklich fest, dass es sich bei der Jubiläumszuwendung um keinen „Golden Handshake“, sondern um eine Treueprämie für langjährige treue Dienste im Bundesdienst handelt, im Detail darf ich dazu auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 5 bis 8 verweisen.

 

Fragen 1, 3 und 4:

In den Jahren 2007 bis 2011 gelangte für 207 Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit, einschließlich der der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamt/inn/en, eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, idgF., bzw. § 22 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, idgF., im Gesamtausmaß von € 2.000.543,95 zur Auszahlung. Grundlage für die Beantwortung bildet der Mitarbeiter/innenstand entsprechend der Kompetenzverteilung nach der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009.

 

Jahr

Anzahl der Bediensteten

Jahreserfolg Jubiläumszuwendung in €

2007

  52

     497.551,52

2008

  40

     342.491,52

2009

  42

     344.999,64

2010

  37

     433.253,41

2011

  36

     382.247,86

Gesamt

207

  2,000.543,95

 

Fragen 2 und 5 bis 8:

Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar. Die Gründe für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung sind gesetzlich fixiert. Entweder 25 oder 40 Jahre treue Dienste sind mögliche Anlässe für eine Jubiläumszuwendung. Ausnahmen: Bei Tod oder Pensionierung zum Regelpensionsalter genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren, um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten.

Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung für Frühpensionierung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt werden.

 

Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.

 

Da die große Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist naturgemäß eine Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter sogar eine Anspruchsvoraussetzung.